Brandschutz­türen

Slide 1
Brandschutztür Aluminium Schüco

Brandschutztüren
Alu | Stahl | Holz

✓ Herstellung, Lieferung, Montage und Wartung
✓ Brandschutztüren und Rauchschutztüren
✓ DIN 4102-5 und DIN EN 16034

Brandschutztüren & Rauchschutztüren

Brandschutztüren und Rauchschutztüren haben die Aufgabe, einen Brandüberschlag und / oder die Verbreitung von Rauchgasen in angrenzende Bereiche, sogenannte Brandabschnitte, über einen gewissen Zeitraum zu verhindern, um Menschenleben und Sachwerte zu schützen. Sie sind ein wichtiger Teil des vorbeugenden baulichen Brandschutzes und bestehen aus den Werkstoffen Stahl, Holz oder Aluminium.

Brandschutztüren (auch Feuerschutztüren genannt) werden fachlich als Feuerschutzabschlüsse bezeichnet. Feuerschutzabschlüsse sind streng genommen keine Rauchschutztüren. Sie können jedoch neben brandschutztechnischen Eigenschaften auch Anforderungen an den Rauchschutz erfüllen. Rauchschutztüren ohne Anforderungen an Feuerwiderstand werden übergeordnet als Rauchschutzabschlüsse bezeichnet.

Neben brandschutztechnischen Eigenschaften werden an Brandschutztüren und Rauchschutztüren in der Regel zusätzliche Leistungseigenschaften wie z. B. Einbruchhemmung, Schallschutz und Barrierefreiheit gestellt. Auf diese Weise werden aus Brandschutztüren und Rauchschutztüren leistungsstarke und hochkomplexe Multifunktionstüren, die in sämtlichen Gebäudebereichen zum Einsatz kommen.

Wir produzieren verglaste Rohrrahmenelemente der Marken Schüco, Wicona, Hueck, Forster, Jansen und bieten Ihnen in Zusammenarbeit mit Türherstellern wie z. B. Hörmann, Novoferm, Schörghuber, Neuform und vielen weiteren Anbietern ein riesiges Sortiment an möglichen zugelassenen Brandschutz- und Rauchschutzsystemen an. Neben der Produktion sind wir Ihr kompetenter Ansprechpartner für die Lieferung, fachgerechte Montage und Wartung von Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüssen wie zum Beispiel Brandschutztüren, Rauchschutztüren Brandschutztoren und Brandschutzfenstern. Gerne beraten wir Sie unter Berücksichtigung der jeweiligen bauaufsichtlich geforderten Leistungseigenschaften bei der Wahl der geeigneten Türsysteme.

Stellen Sie jetzt eine Anfrage
über unser Kontaktformular

Preisanfrage starten

Brandschutztüren und Rauchschutztüren für Außenwände

Die normativen Grundlagen zur Prüfung und Herstellung von Brandschutztüren und Rauchschutztüren für die Außenanwendung haben sich am 01.11.2019 mit dem Ende der Koexistenzphase der DIN EN 16034 grundlegend geändert. Brandschutztüren und Rauchschutztüren sind nun über europäische Normen geregelt, wenn Sie für den Einbau in Außenwände vorgesehen sind. Sie werden zukünftig mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet und unterliegen einer werkseigenen Produktionskontrolle durch eine notifizierte Prüfstelle. Vor dem Inverkehrbringen werden Brandschutztüren und Rauchschutztüren durch das CE-Zeichen gekennzeichnet. Mit dieser Kennzeichnung bestätigt der Hersteller von Feuer- und Rauchschutzabschlüssen die Übereinstimmung mit den harmonisierten Produktnorm DIN EN 16034. Leistungserklärungen weisen die erforderlichen Leistungseigenschaften aus und ermöglichen einen Handel innerhalb des europäischen Binnenmarktes.

Normative Grundlagen

Brandschutztüren und Rauchschutztüren werden für den Einbau in Außenwänden seit dem 02.11.2019 verbindlich über die europäisch harmonisierte Produktnorm DIN EN 16034 „Türen, Tore und Fenster mit Feuer- und/oder Rauchschutzeigenschaften“ geregelt und hergestellt. Sie wurde bereits am 10.07.2015 im europäischen Amtsblatt veröffentlicht und ermöglichte innerhalb einer Koexistenzphase vom 01.11.2016 bis 01.11.2019 wahlweise eine Herstellung auf nationaler oder europäischer Grundlage. Hersteller von Feuerschutztüren und Rauchschutztüren hatten innerhalb dieser Zeitspanne die Wahl zwischen einem nationalen oder europäisch harmonisierten Zulassungsverfahren.

Mit dem Ende der Koexistenzphase ist eine nationale Herstellung von Brandschutztüren und Rauchschutztüren für die Außenanwendung auf Grundlage von allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen und allgemeinen Bauartgenehmigungen des DIBt-Berlin nicht mehr möglich. Die harmonisierte Produktnorm ist in Deutschland seit dem 02.11.2019 zwingend anzuwenden.

Die Produktnorm DIN EN 16034 wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 33 „Türen, Tore, Fenster, Abschlüsse, Baubeschläge und Vorhangfassaden“ erarbeitet und beschreibt die materialunabhängigen Sicherheits- und Leistungsanforderungen für die Herstellung von Feuer- und Rauchschutzabschlüssen. Sie gilt für Brandschutztore, Feuerschutzvorhänge, Rauchschutzvorhänge, Brandschutzfenster, sowie Brandschutz- und Rauchschutztüren in der Ausführung als Drehflügeltüren oder Schiebetüren.
Bei Brandschutztüren und Rauchschutztüren wird in der DIN EN 16034 auf den Geltungsbereich in der harmonisierten Produktnorm DIN EN 14351-1 „Fenster- und Türen – Außentüren und Fenster“ verwiesen. In dieser Produktnorm wird unter anderem die Außenanwendung, also der Einbau von Feuerschutz- und Rauchschutzelementen innerhalb von äußeren Wänden, die das Innenklima vom Außenklima trennen näher beschrieben und definiert.

Die Prüfung von Brandschutztüren und Rauchschutztüren erfolgt im harmonisierten Zulassungsverfahren auf Grundlage der DIN EN 1634 nach der Einheitstemperaturzeitkurve (ETK).

Herstellung nach DIN EN 16034

Die Herstellung von Brandschutztüren und Rauchschutztüren erfolgt für den Einbau in Außenwänden unter Berücksichtigung der DIN EN 16034 auf Basis von Klassifizierungsberichten und EXAP-Berichten "extended field of application“. Sie beschreiben die technischen Konstruktionsmerkmale entsprechend der geprüften Klassifizierung und erforderlichen Leistungseigenschaften. Hersteller von Brandschutz- und Rauchschutztüren müssen sich von einer akkreditierten notifizierten Prüfstelle mit ausreichender Branderfahrung fremdüberwachen lassen. Für die Produktion zugelassener Systeme wird nach eingehender Prüfung das Zertifikat zur Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit ausgestellt. Als Hersteller von Feuerschutztüren und Rauchschutztüren haben wir uns frühzeitig von einer notifzierten Prüfstelle nach den Anforderungen der DIN EN 16034 zertifizieren lassen.

Seit dem finalen Inkrafttreten der DIN EN 16034 müssen Feuerschutztüren in der Außenanwendung nun nach den europäisch harmonisierten Normen DIN EN 16034 (Produktnorm für Feuerschutzabschlüsse wie Rauch- und Brandschutztüren) und der DIN EN 14351-1 (Produktnorm für Außentüren) produziert und statt mit einem Ü-Zeichen auf dem Rahmen nun mit einem CE-Zeichen gekennzeichnet werden.

Im Zuge des Herstellungsprozesses und der werkseigenen Produktionskontrolle werden zudem die entsprechenden Leistungseigenschaften wie z. B. der Feuerwiderstand, die selbstschließenden Eigenschaften, Anforderungen an den Rauchschutz usw. über Leistungserklärungen ausgewiesen.

Die CE-konforme Herstellung von Brandschutztüren wird bei Brandschutz Zelenka über eine werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt und durch eine zugelassene notifizierte Prüfstelle mit Branderfahrung fremdüberwacht. Als Nachweis der Zertifizierung verfügt unser Unternehmen über das Zertifikat zur Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit.

Zertifikat der Leistungsbeständigkeit
Unsere Basis für Ihre Sicherheit
fremdüberwacht und zertifiziert durch das IFT-Rosenheim
Zertifikat zur Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit Zelenka Brandschutztechnik

Klassifizierung

Die brandschutztechnische Klassifizierung von Brandschutztüren und Rauchschutztüren erfolgt für Außentüren, also Elementen die in Außenwänden verbaut werden, seit dem Ende der Koexistenzphase der DIN EN 16034 verbindlich nach der europäisch harmonisierten Norm DIN EN 13501-2 „Einstufung von Bauteilen in Feuerwiderstandsklassen“. Nationale Feuerwiderstandsklassen nach DIN 4102-2 / DIN 4102-5 werden in der Außenanwendung nun nicht mehr angewendet.

Auf den ersten Blick sind die in der DIN EN 13501-2 aufgeführten Buchstabenkombination kompliziert und deutlich länger als die bislang bekannten, nationalen Feuerwiderstandsklassen.
So werden Brandschutztüren, die vorher als T30 klassifiziert wurden, nun beispielsweise in der Feuerwiderstandsklasse EI230 Sa C2 ausgeführt. In der nachfolgenden Tabelle beschreiben wir die verschiedenen Buchstaben und Kennziffern nach EN 13501-2.

E Raumabschluss (EN 16034 Abs. 4.1, EN 13501-2 Abs. 5.2.2) Widerstand eines Bauteils mit raumtrennender Funktion gegen Brandbeanspruchung von einer Seite, um den Durchtritt von Flammen oder heißen Gasen zu verhindern und so die Entzündung der dem Feuer abgekehrten Oberfläche in der Nähe befindlicher Materialien zu verhindern.
I Wärmedämmung (EN 16034 Abs. 4.1, EN 13501-2 Abs. 5.2.3) Der Buchstabe I beschreibt die Fähigkeit eines Bauteils, einer einseitigen Brandbeanspruchung zu widerstehen und eine Wärmeübertragung zu absorbieren. Das bedeutet, dass die Wärmeübertragung auf die dem Feuer abgekehrten Seite für eine gewisse Zeit reduziert wird, um eine Entzündung zu vermeiden und Personen und Sachgüter zu schützen. Die Wärmdämmung I wird bei Feuerschutzabschlüssen in zwei Prüfverfahren mit unterschiedlichen Randabständen in I1 und I2 unterteilt.
S Rauchdichtheit (EN 16034 Abs. 4.2) Die Rauchdichtheit beschreibt die Fähigkeit eines Bauteils, den Durchtritt von Gas oder Rauch auf die gegenüber liegende Seite zu verringern oder auszuschließen. Die Bezeichnung Sa berücksichtigt die Rauchdichtheit bei Umgebungstemperaturen und ist nach der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB) für dichtschließende Elemente in Deutschland mindestens erforderlich. S200 berücksichtigt die Rauchdichtheit bei Umgebungstemperaturen und bei einer Temperatur von 200°C.
C Selbstschließende Eigenschaft (EN 16034 Abs. 4.4 und 4.5, EN 13501-2 Abs. 5.2.6) Der Buchstabe C bezeichnet die selbstschließende Fähigkeit von Brandschutzfenstern im Brandfall vollständig ohne Fremdeinwirkung zu schließen. Die geprüfte Anzahl der Zyklen wird mit den Ziffern 0 bis 5 benannt.

CE-Kennzeichnung

Der Herstellungsprozess von Brandschutztüren und Rauchschutztüren erfolgt bei Außentüren auf Basis einer europäisch harmonisierten Produktnorm. Diese dient einer geregelten harmonisierten Einführung von Produkten wie zum Beispiel Feuerschutztüren, Rauchschutztüren oder Brandschutzfenstern innerhalb des europäischen Binnenmarktes. Im Zuge der werkseigenen Produktionskontrolle wird jedes hergestellte Brandschutzelement nach der Herstellung mit einem CE-Zeichen gekennzeichnet.

Das CE-Zeichen gibt keinen Aufschluss darüber, ob das Element die bauaufsichtlichen Anforderungen des Staates bzw. des Bundeslandes im Sinne der Landesbauordnung erfüllt, da es lediglich die erlaubte Einführung des Produktes innerhalb der europäischen Mitgliedstaaten ausweist. Ob das Element die bauaufsichtlichen Anforderungen am Einbauort erfüllt kann nur anhand der Leistungserklärungen ermittelt werden. In diesem Bezug ist das CE-Zeichen nicht mit der Aussagekraft des national geregelten Übereinstimmungszeichen zu vergleichen.

Leistungserklärung und Einbaubestätigung

Der Hersteller von Brandschutztüren und Rauchschutztüren weist in der Außenanwendung nach der Produktion die entsprechenden Leistungen in einer Leistungserklärung aus. In dieser Leistungserklärung werden die brandschutztechnischen Eigenschaften wie der Feuerwiderstand oder die Rauchdichtigkeit nach den Abkürzungen der DIN EN 13501-2, sowie die mandatierten Eigenschaften wie zum Beispiel Schlagregendichtigkeit, Windlast oder Schallschutz aufgeführt. Eine Übereistimmungserklärung für den fachgerechten Einbau gibt es bei CE gekennzeichneten Elementen nicht. So wird auch keine Übereinstimmung der Leistungseigenschaften mit den Anforderungen der Landesbauordnung nachgewiesen. Es ist also unbedingt darauf zu achten, dass die im jeweiligen Bundesland geforderten Anforderungen der Landesbauordnung und der Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen mit den ausgewiesen Leistungseigenschaften erfüllt worden sind. Der Montagebetrieb bestätigt mit einer Einbaubestätigung nach der fachgerechten Montage den ordnungsgemäßen Einbau unter Berücksichtigung der Wartungs- und Einbauanleitung.

Brandschutztüren und Rauchschutztüren für Innenwände

Werden Brandschutztüren (Feuerschutztüren) und Rauchschutztüren in Innenwänden montiert, gelten weiterhin nationale Normen und amtliche Nachweise.

Normative Grundlagen

Für Brandschutztüren, die in Innenwänden verbaut werden, sind weiterhin allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen und allgemeine Bauartgenehmigungen des DIBt-Berlin erforderlich. Rauchschutztüren ohne Brandschutzanforderungen werden wie gewohnt über allgemein bauaufsichtliche Prüfzeugnisse geregelt. Somit gelten für Brandschutztüren bei der Prüfung und Klassifizierung die Anforderungen der DIN 4102-5 und für Rauchschutztüren ohne geprüften Feuerwiderstand die DIN 18095.
Die harmonisierte Produktnorm DIN EN 16034 findet keine Anwendung, da die zugehörige Produktnorm DIN EN 14351-2 „Fenster und Türen – Innentüren„ noch nicht im europäischen Amtsblatt veröffentlicht worden ist. Bis heute liegt lediglich ein technischer Normtext vor.

Die Herstellung von Feuerschutzabschlüssen wie z. B. Brandschutztüren ist, wie in der Vergangenheit bereits bekannt, überwachungspflichtig. Die Fremdüberwachung unserer Produktion erfolgt bei der Herstellung von Brandschutztüren für die Innenanwendung nach nationalen Standards in unserem Unternehmen durch die Überwachungsgemeinschaft Feuerschutz Berlin Brandenburg (ÜG). Hier hat sich normativ also nichts geändert.

Herstellung nach AbZ, AbG und AbP

In Deutschland werden Brandschutztüren als nicht geregelte Bauprodukte über allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (AbZ) und allgemeine Bauartgenehmigungen (AbG) des DIBt-Berlin geregelt. Seit Reform der Musterbauordnung (MBO) im Jahr 2017 werden Brandschutztüren als Bauarten eingeordnet die einen Verwendbarkeitsnachweis und einen Anwendbarkeitsnachweis benötigen. Die Produktion von Brandschutztüren erfolgt unter Berücksichtigung der jeweils gültigen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bzw. der allgemeinen Bauartgenehmigung des DIBt-Berlin. In den Zulassungsdokumenten sind sämtliche technischen Anforderungen enthalten, die für eine Herstellung der Feuerschutzelemente erforderlich sind.

 

Die Herstellung von feuerhemmenden, hochfeuerhemmenden und feuerbeständigen Brandschutztüren, auch Feuerschutztüren genannt, sind überwachungspflichtig. Eine werkseigene Produktionskontrolle ist vorgeschrieben. Die Fremdüberwachung erfolgt in unserem Unternehmen durch die Überwachungsgemeinschaft Feuerschutz Berlin Brandenburg (ÜG). Sie stellt neben der überwachenden Funktion auch die erforderlichen Übereinstimmungszeichnen aus, mit denen die geprüften und zugelassenen Feuerschutzelemente gekennzeichnet werden.

Rauchschutztüren werden nicht wie Brandschutztüren über allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen und allgemeine Bauartgenehmigungen nachgewiesen. Für sie werden nach der DIN 18095 allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse ausgestellt. Die Herstellung ist nicht überwachungspflichtig, auch wenn die Verantwortung für diese Bauteile keineswegs geringer ausfällt.

Klassifizierung

Brandschutztüren mit oder ohne Rauchschutzfunktion werden gemäß DIN 4102-5 in den folgenden Feuerwiderstandsklassen unterteilt:

T30 (RS) feuerhemmend
T60 (RS) hochfeuerhemmend
T90 (RS) feuerbeständig

Kennzeichnung durch das Ü-Zeichen

Brandschutztüren und Rauchschutztüren müssen mit einem Übereinstimmungszeichen, auch Ü-Zeichen genannt, ordnungsgemäß nach den Übereinstimmungs-Verordnungen der jeweiligen Bundesländer gekennzeichnet werden. Diese Forderung ist unter anderem in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, allgemeinen Bauartgenehmigungen und allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Feuer- und Rauchschutztüren vorgeschrieben. Das Ü-Zeichen besteht aus einem geprägten Schild aus Stahlblech und enthält mindestens die nachfolgenden Informationen:

  • Name des Herstellers der Brandschutz- oder Rauchschutztür
  • Systembezeichnung
  • Zulassungsnummer
  • Bildzeichen oder Bezeichnung der Zertifizierungsstelle
  • Herstellwerk
  • Herstellungsjahr

Das Kennzeichnungsschild muss dauerhaft nach der werkseigenen Produktionskontrolle als Bestätigung zur Übereinstimmung mit dem amtlichen Nachweis vor dem Inverkehrbringen der Brandschutz- oder Rauchschutztür auf jedem Element dauerhaft befestigt werden. Die die genaue Position ist in den Anlagen der amtlichen Nachweise abgebildet.

Übereinstimmungserklärung

Für Hersteller von Brandschutztüren und Rauchschutztüren ist eine werkseigene Produktionskontrolle verpflichtend einzurichten und durchzuführen. Um sicher zu stellen, dass der herstellende Betrieb alle Anforderungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, allgemeinen Bauartgenehmigung oder des allgemein bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bei der Produktion berücksichtigt hat, ist vom Hersteller eine dauerhafte Kennzeichnung als Übereinstimmung mit dem amtlichen Nachweis auf dem gefertigten und geprüften Element anzubringen.

Darüber hinaus muss der fachgerechte Einbau von Brandschutztüren mit oder ohne Rauchschutzanforderungen in Übereinstimmung mit der allgemeinen Bauartgenehmigung zur Übergabe an den Bauherren und gegebenenfalls zur Vorlage bei der Baubehörde schriftlich bestätigt werden.
Der Einbaubetrieb hat die Übereinstimmung des fachgerechten Einbaus mit dem bauaufsichtlichen Nachweis, in Form einer Übereinstimmungserklärung, auszustellen. Bei Bauarten findet sich diese Anforderung in der jeweils gültigen allgemeinen Bauartgenehmigung. Die Übereinstimmung erfolgt demnach entsprechend den Anforderungen aus § 16a Abs. 5 und § 21 Abs. 2 der MBO „Musterbauordnung“.

 

Die Übereinstimmungserklärung muss schriftlich erfolgend und mindestens die nachfolgend aufgeführten Punkte enthalten:

  • Zulassungsnummer
  • Systembezeichnung
  • Name und Anschrift der bauausführenden Firma
  • Bezeichnung der baulichen Anlage
  • Datum der Errichtung (Fertigstellung)
  • Ort, Datum und Unterschrift

Brand- und Rauchschutztüren aus Aluminium

Verglaste Brandschutztüren aus Aluminium erfüllen eine Feuerwiderstandsdauer von 30, 60 oder 90 Minuten. Sie bestehen aus hochwärmegedämmten Rahmen- und Flügelprofilen. Pulverbeschichtung, Eloxal/Anodisierung oder Flüssiglackbeschichtung stehen als Verfahren der Oberflächenveredelung in zahlreichen Farbtönen wie z. B. RAL, NCS, DB- zur Auswahl. Auch eine Holzoptik ist in Form einer Pulverbeschichtung DECORAL Oberfläche (Holzoptik) möglich. Beschlagsteile wie Bänder und Türschließer können sowohl verdeckt als auch aufgesetzt ausgeführt werden. Die Produktion von Brandschutztüren erfolgt in unserem Unternehmen mithilfe von computergesteuerten Doppelgehrungssägen und Profilbearbeitungszentren unter der Aufsicht einer fremdüberwachenden Prüfstelle und einer strengen werkseigenen Produktionskontrolle.

Brand- und Rauchschutztüren aus Holz

Holz ist ein natürlicher Rohstoff der einen ganz besonderen Charme hat. Brandschutztüren und Rauchschutztüren aus Holz lassen sich in zahlreichen Ausführungsvarianten, Holzarten und Oberflächen herstellen. Sie sind extrem hochwertig und werden bevorzugt in öffentlichen oder gewerblichen Gebäuden und Schulen eingebaut.

Brand- und Rauchschutztüren aus Stahlblech

Brandschutztüren und Rauchschutztüren aus Stahlbech werden auf der Innen- und Außenseite des Türblattes aus Stahlblech gefertigt. Auch die Zargenelemente bestehen aus Stahlblech in unterschiedlichen Ausführungsvarianten. Bei Brandschutzüren und Rauchschutztüren sind die Türblätter mit Mineralwolle isoliert. Stahlblechtüren können stumpf eingeschlagen oder als Dünnfalz, Dickfalz produziert werden. Die Türen sind standartmäßig verzinkt und für die bauseitigen Endanstrich pulverbeschichtet grundiert. Optional können zahlreiche Oberflächen, Dekors und Glaseinsätze bei der Herstellung berücksichtigt werden.

Brand- und Rauchschutztüren aus Stahl

Rohrrahmenelemente aus Stahl sind extrem stabil und widerstandsfähig. Sie lassen sich in großen Dimensionen herstellen und werden wie Aluminiumelemente verglast oder mit zugelassenen Paneelen hergestellt. Die Ausstattungsmöglichkeiten von Brandschutztüren und Rauchschutztüren aus Stahl sind umfangreich.

Brandschutztuer Aluminium Schüco Rundbogen
Slide 1
Rundbogen an einer Aluminium Brandschutztür
Brandschutztür Schüco ADS80FR30
Slide 2
Einsteckschloss und Türdrücker an einer Aluminium Brandschutztür
Rollenband Brandschutztür Schüco ADS80FR30
Slide 3
Rollenband an einer Aluminium Brandschutztür (T30 nach DIN 4102-5)
Sockel Brandschutztür Schüco ADS80FR30
Slide 4
Sockel an einer Brandschutztür in Feuerwiderstandsklasse T30 nach DIN 4102-5

Zusätzliche Anforderungen an Brand- und Rauchschutztüren

Brandschutztüren sollen die Verbreitung von Bränden für mindestens 30 Minuten hemmen. Neben den brandschutztechnischen Anforderungen fordert die Gesetzgebung von Rauch- und Brandschutztüren jedoch auch Eigenschaften zum Schutz vor Einbrüchen und Schall sowie zur barrierefreien Nutzbarkeit:

Einbruchschutz

Der Einbruchschutz von Brandschutztüren ist seit September 2011 in der DIN EN 1627 „Türen, Fenster, Vorhangfassaden, Gitterelemente und Abschlüsse – Abschlüsse – Einbruchhemmung – Anforderungen und Klassifizierung“ geregelt. Mit Veröffentlichung der DIN EN 1627 im Europäischen Amtsblatt wurden die beiden Normen DIN V ENV 1627 „Fenster, Türen, Abschlüsse – Einbruchhemmung – Anforderungen und Klassifizierung“ von 1999 und DIN 18106 „Einbruchhemmende Gitter“ aus dem Jahr 2003 ersetzt.

Die Veröffentlichung der DIN EN 1627 brachte folgende wesentliche Veränderungen bzw. Neuerungen mit sich:

  • Erweiterung des Anwendungsbereichs um Gitterelemente
  • Änderungen der Bezeichnung der Widerstandsklassen (RC „resistance class“ statt WK „Widerstandsklassen“
  • Änderungen der statischen und dynamischen Prüfung
  • Einführung einer neuen Klasse RC 2N mit Normalglas
  • Das nationale Vorwort wurde umfangreich überarbeitet

Die nachfolgend aufgeführte Tabelle zeigt die verschiedenen Klassen und deren Bedeutung für den Einbruchschutz bei Brandschutz- und Rauchschutztüren:

Widerstandsklassen nach DIN EN 1627 Widerstandsklassen nach DIN V Eingesetztes Werkzeug
RC 1 N WK 1 Gelegenheitstäter: nur geringer Schutz gegen Einsatz von Hebelwerkzeugen
RC 2 N - Gelegenheitstäter: Aufbruch von verschlossenen und verriegelten Bauteilen durch einfache Werkzeuge wie Schraubendreher, Zange und Keile
RC 2 WK 2 Gelegenheitstäter: Aufbruch von verschlossenen und verriegelten Bauteilen durch einfache Werkzeuge wie Schraubendreher, Zange und Keile
RC 3 WK 3 Geübter Täter: Aufbruch von verschlossenen und verriegelten Bauteilen mit einem zweiten Schraubendreher und einem Kuhfuß sowie einfachem Bohrwerkzeug
RC 4 WK 4 Erfahrener Täter: Einsatz zusätzlicher Sägewerkzeuge und Schlagwerkzeuge wie Schlagaxt, Stemmeisen, Hammer und Meißel sowie Akku-Bohrmaschine
RC 5 WK 5 Sehr erfahrener Täter: zusätzlicher Einsatz von Elektrowerkzeugen wie Bohrmaschine, Stich- oder Säbelsäge und Winkelschleifer
RC 6 WK 6 Spezialisierter Täter: zusätzlicher Einsatz von leistungsfähigen Elektrowerkzeugen wie z. B. Bohrmaschine, Stich- oder Säbelsäge und Winkelschleifer

Barrierefreiheit

Das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz) soll die Benachteiligung behinderter Menschen verhindern und definiert die Maßnahmen zur Barrierefreiheit auf Bundesebene. Um den Bedürfnissen von Menschen mit Sehbehinderungen, Hörbehinderungen, motorischen Einschränkungen, sowie Personen mit Mobilitätshilfen und Rollstühlen gerecht zu werden, sind die Normen DIN 18040-1 und DIN 18040-2 in öffentlichen Gebäuden und Wohnungen anzuwenden. Sie enthalten maßliche und konstruktive Vorgaben für manuell bedienbare Fenster, Türen und automatische Türsysteme und sind für folgende Personengruppen anzuwenden:

  • Rollstuhlfahrer
  • Blinde und Sehbehinderte
  • Gehörlose und Gehörgeschädigte
  • Gehbehinderte
  • Menschen mit sonstigen Behinderungen
  • Ältere Menschen
  • Kinder, klein- und großwüchsige Menschen
Geometrische Anforderungen an Türen nach DIN 18040-1 und -2 erforderliche Abmessungen
Durchgang lichte Breite > 900 mm
Durchgang lichte Höhe über OFF > 2050 mm
Laibung Tiefe > 260 mm
Drücker, Griff Abstand zu anderen Bauteilen > 500 mm
Beschilderung Höhe über OFF 850 mm
Drücker begründeter Einzelfall 850 - 1050 mm
Griff waagerecht Höhe über OFF 850 mm
Griff senkrecht Greifhöhe über OFF 850 mm
Taster Drehtürantrieb | Taster Mitte über OFF 850 mm
Taster Drehtürantrieb | Taster bei seitlicher Anfahrt Abstand zur Hauptschließkante > 500 mm
Taster Drehflügeltür bei frontaler Anfahrt Abstand zur Öffnungskante > 2500
Taster Drehflügeltür bei frontaler Anfahrt Abstand zur Schließkante > 1500 mm
Taster Schiebetür bei frontaler Anfahrt Abstand beidseitig > 1500 mm

Schallschutz

Brandschutztüren und Rauchschutztüren müssen neben den brandschutztechnischen Eigenschaften oftmals zahlreiche zusätzliche Anforderungen erfüllen. Eines dieser Eigenschaften ist regelmäßig der Schallschutz. Er wird über das Schalldämmmaß R als Verhältnis zwischen der auf einen Gegenstand wie z. B. einer Wand oder einem Schallschutzelement auftreffenden Schallintensität und der durchgelassenen Schallintensität definiert.

Flucht- und Rettungswege

Als Fluchtwege werden Wege, Flure, Treppen und Ausgänge ins Freie bezeichnet, über die Menschen und Tiere im Brandfall das Gebäude verlassen können. Rettungswege sind Zugänge für Einsatzkräfte wie z. B. die Feuerwehr, um Personen und Tiere im Brandfall zu retten. Brandschutztüren und Rauchschutztüren werden innerhalb von Wänden eingebaut, die das Gebäude in Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte unterteilen. In Deutschland werden für Flucht- und Rettungswege die jeweiligen Landesbauordnungen (LBO) und Sonderbauvorschriften für Kindergärten oder Arbeitsstätten (ASR 2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungspläne; ASR 1.3 Kennzeichnung nach DIN EN ISO 7010 berücksichtigt.

Auf europäischer Ebene fordert die Produktnorm DIN EN 14351-1 für Außentüren sowie die prEN 14351-2 für Innentüren für Türen in Fluchtwegen die Fähigkeit zur Freigabe und die Einhaltung des Konformitätssystems 1.

Werden Brandschutztüren oder Rauchschutztüren in Wände innerhalb von Flucht- und Rettungswegen eingebaut, müssen zugelassene Fluchttürsysteme (Schlösser / Beschläge) bei der Türplanung berücksichtigt werden. Bei den Fluchttürsystemen wird zwischen Notausgänge nach DIN EN 179 und Paniktüren nach DIN EN 1125 unterschieden.

DIN EN 179

Notausgänge nach DIN EN 179 werden bei Gebäuden ohne öffentlichen Publikumsverkehr berücksichtigt, deren Besucher die Funktion der Fluchttüren (Brandschutztüren und Rauchschutztüren) kennen. Die Norm fordert auf Fluchtseite Drückerbeschläge deren Form und Geometrie in Grundzügen vorgegeben ist. So muss das freie Ende des Drückers nach DIN EN 179 zwingend zum Türblatt zeigen (U-Form). Brandschutztüren und Rauchschutztüren die innerhalb von Flucht- und Rettungswegen gegenüber der Fluchtseite verschlossen sein sollen, müssen entsprechende Panikschlösser nach DIN EN 179 aufweisen.

DIN EN 1125

Paniktüren nach DIN EN 1125 gelten für öffentliche Gebäude in denen die Besucher die Funktion der Fluchttüren nicht kennen. Sie müssen in der Lage sein, die verbauten Brandschutztüren und Rauchschutztüren mit Panikbeschlägen nach DIN EN 1125 ohne Einweisung zu betätigen. Panikverschlüsse nach DIN EN 1125 kommen in öffentlichen Gebäuden oder Gebäudebereichen mit öffentlichem Publikumsverkehr wie z. B. Kinos oder Einkaufszentren zum Einsatz. Zulässige Beschläge sind nach DIN EN 1125 auf der Fluchtseite als Stangengriff oder Druckstange (Pushbar) über die entsprechende Türbreite auszubilden. Die maximale Auslösekraft von Stangengriffen liegt maximal bei 80 N und bei Druckstangen maximal bei 1000 N. Im Alltag haben sich die Norm und die entsprechend geprüften Beschläge nur bedingt durchgesetzt. Brandschutztüren und Rauchschutztüren die innerhalb von Flucht- und Rettungswegen gegenüber der Fluchtseite verschlossen sein sollen, müssen entsprechende Panikschlösser nach DIN EN 1125 aufweisen.

Panikschlösser bei Brandschutztüren und Rauchschutztüren

Abgeschlossene Brandschutztüren und Rauchschutztüren müssen innerhalb von Flucht- und Rettungswegen mit zugelassenen Panikschlössern ausgerüstet werden. Der Einsatz von Panikschlössern gewährleistet, dass Öffnen einer abgeschlossenen Brandschutztür oder Rauchschutztür mit nur einem Handgriff über den Türdrücker, Panikstange (Pushbar). Die Funktion von Panikschlössern wird in die Funktionen E, B, C und D unterteilt. Darüber hinaus können Brandschutztüren und Rauchschutztüren in einer zweiflügeligen Ausführung als Teilpanik oder Vollpanikfunktion ausgeführt werden. Gerne beraten wir Sie bei der Wahl der passenden Panikfunktion.

Panikfunktion E

Wechselfunktion E

Die Wechselfunktion E kommt bei Wechselgarnituren (Drücker / Knauf) zum Einsatz. Die Tür (Brandschutztür / Rauchschutztür) ist also mit einer Drückergarnitur auf der Fluchtseite und auf der Außenseite mit einem feststehenden Knauf ausgestattet. Die abgeschlossene Tür (Brandschutztür / Rauchschutztür) kann auf der Innenseite (Fluchtseite) über die Panikfunktion im Schloss und auf der Außenseite mit einem Schlüssel geöffnet werden, in dem der Riegel zurückgesperrt und die Falle zurückgezogen wird.

Panikfunktion B

Wechselfunktion B

Bei der Umschaltfunktion B ist die Tür (Brandschutztür / Rauchschutztür) beidseitig mit einem Drücker ausgestattet. Im verschlossenen Zustand kann die Tür (Brandschutztür / Rauchschutztür) von der Innenseite (Fluchtseite) über die Panikfunktion im Schloss geöffnet werden. Der Drücker auf der Außenseite ist bei Betätigung der Panikfunktion in Leerlauffunktion. Das Panikschloss kann durch das Aufschließen mit dem Schlüssel bis zum Anschlag in die Normalfunktion versetzt werden, so dass die Tür von innen und außen geöffnet werden kann. Die Panikfunktion kann durch das Vorsperren mit dem Schlüssel wieder in die Leerlauffunktion versetzt werden (Umschaltfunktion).

Panikfunktion C

Schließzwangfunktion C

Bei der Schließzwangfunktion C ist die Tür (Brandschutztür / Rauchschutztür) beidseitig mit einem Drücker ausgestattet. Der äußere Drücker ist stets in Leerlauffunktion. Durch Entriegeln des Panikschlosses bis zum Anschlag wird die Panikfunktion ausgeschaltet und die Tür kann von der Fluchtseite und von der Außenseite über den Drücker geöffnet werden. Der Schlüssel kann jedoch erst wieder abgezogen werden, wenn der Schlüssel zurück gedreht wird und das Panikschloss wieder in die Leerlauffunktion versetzt wird.

Panikfunktion D

Schließzwangfunktion D

Bei der Durchgangsfunktion D ist die Tür (Brandschutztür / Rauchschutztür) beidseitig mit einem Drücker ausgestattet. Die abgeschlossene Tür (Brandschutztür / Rauchschutztür) kann auf der Innenseite (Fluchtseite) über die Panikfunktion im Schloss geöffnet werden. Durch Betätigung des Drückers auf der Innenseite (Fluchtseite) wird die Schlossnuss wieder eingekuppelt. Die Tür ist nach der Betätigung der Panikfunktion immer offen und muss durch Betätigung des Schließzylinders wieder abgeschlossen.

Feststellanlagen für Brandschutztüren

Feststellanlagen sind Geräte und Gerätekombinationen, die den Türflügel offenhalten und erst durch Ansprechen einer zugehörigen Auslösevorrichtung im Brandfall oder durch die Betätigung eines Tasters schließen. Eine Feststellanlage besteht grundsätzlich aus mindestens einem Brandmelder, einer Auslösevorrichtung, einer Feststellvorrichtung und einer Energieversorgung. Feststellanlagen können entweder als Bauteil mit einem Türschließer kombiniert werden oder über Haftmagneten hergestellt werden.

Brandschutztüren und Rauchschutztüren schützen Menschleben und Sachwerte. Sie werden innerhalb von Brandabschnitten verbaut und verhindern im Brandfall eine Übertragung von Feuer- und Rauchgasen. Um dieser Aufgabenstellung gerecht zu werden, müssen Brand- und Rauchschutztüren selbstschließend sein. Der Türflügel fällt somit nach dem Öffnen unmittelbar wieder in die Türzarge zurück und die Falle fällt ins Schließblech.

Besonders in hochfrequentierten Bereichen kann diese Eigenschaft jedoch als störend empfunden werden. Da eine einfache mechanische Offenhaltung und das Verkeilen von Brandschutztüren und Rauchschutztüren aber grundsätzlich nicht zulässig sind, können Feststellanlagen das Problem lösen.

Drehtürantriebe

Der Einsatz von Drehtürantrieben bietet für Brandschutztüren und Rauchschutztüren einen besonderen Komfort. Durch einen Impuls, ausgelöst durch einen Taster oder einen Bewegungsmelder, öffnen die Türflügel vollständig automatisch oder unterstützen das manuelle Öffnen über die sogenannte Push & Go Funktion. Drehtürantriebe müssen bei Feuer- und Rauchschutztüren eine allgemeine Bauartgenehmigung aufweisen und beinhalten gleichzeitig eine zugelassene Feststellvorrichtung. Sie werden besonders in hochfrequentierten Bereichen z. B. Krankenhäusern, Altenheimen, Verwaltungen, Hotels, Restaurants oder Einkaufszentren verwendet.

Geregelt werden Drehtürantriebe über die Normen DIN 18650 „Automatische Türsysteme“ und DIN EN 16005 „Kraftbetätigte Türen“. Beide Normen enthalten größtenteils Anforderungen an die Sicherheit der automatischen Türöffnungssysteme. Durch die Umsetzung einer vorgeschriebenen Gefahrenanalyse sind erforderliche Sicherheitsausstattungen und gegebenenfalls zugelassene Fingerschutzsysteme zur Absicherung der Nebenschließkanten zu berücksichtigen. Zum Schutz der Personen werden bei der Verwendung von Drehtürantrieben Infrarot-Sensorleisten oder Laserscanner eingesetzt.

FAQ | Fragen und Antworten ...

Sie haben noch Fragen rund um das Thema Rauch- und Brandschutztüren? Die häufigsten Fragen, die uns in diesem Zusammenhang immer wieder gestellt werden, haben wir bereits hier für Sie zusammengefasst und beantwortet. Finden Sie hier keine Antwort auf Ihre Frage, beantworten diese gern im direkten Kontakt.

Woran erkenne ich eine Brandschutz- oder Rauchschutztür?

Brandschutztüren sind kennzeichnungspflichtig. Jede Brandschutztür trägt im Falzbereich ein Kennzeichnungsschild auf dem das Ü-Zeichen der Fremdüberwachung, die Feuerwiderstandsklasse, der Herstellungsbetrieb, das Herstellungsjahr und die Zulassungsnummer (nach DIN 4102-5) vermerkt ist. Rauchschutztüren oder kombinierte Türen (-RS) sind ebenfalls kennzeichnungspflichtige Bauteile. Brandschutztüren und Rauchschutztüren für den Einbau in Außenwänden nach DIN EN 16034 (DIN EN 14351-1) tragen für die Einführung in den europäischen Binnenmarkt ein CE Zeichen und eine DOP-Nummer zur Nachverfolgung der werkseigenen Produktionskontrolle.

Sind Brandschutztüren mit Drehtürantrieben zulässig?

Brandschutztüren dürfen mit Drehtürantrieben ausgerüstet werden, sofern in der Allgemein bauaufsichtlichen Zulassung / Bauartgenehmigung des DIBt-Berlin ein entsprechender Hinweis vermerkt ist.

{ "@context": "https://schema.org", "@type": "FAQPage", "mainEntity": [{ "@type": "Question", "name": "Woran erkenne ich eine Brandschutz- oder Rauchschutztür?", "acceptedAnswer": { "@type": "Answer", "text": "Brandschutztüren sind kennzeichnungspflichtig. Jede Brandschutztür trägt im Falzbereich ein Kennzeichnungsschild auf dem das Ü-Zeichen der Fremdüberwachung, die Feuerwiderstandsklasse, der Herstellungsbetrieb, das Herstellungsjahr und die Zulassungsnummer (nach DIN 4102-5) vermerkt ist. Rauchschutztüren oder kombinierte Türen (-RS) sind ebenfalls kennzeichnungspflichtige Bauteile. Brandschutztüren und Rauchschutztüren für den Einbau in Außenwänden nach DIN EN 16034 (DIN EN 14351-1) tragen für die Einführung in den europäischen Binnenmarkt ein CE Zeichen und eine DOP-Nummer zur Nachverfolgung der werkseigenen Produktionskontrolle. " } }, { "@type": "Question", "name": "Sind Brandschutztüren mit Drehtürantrieben zulässig?", "acceptedAnswer": { "@type": "Answer", "text": "Brandschutztüren dürfen mit Drehtürantrieben ausgerüstet werden, sofern in der Allgemein bauaufsichtlichen Zulassung / Bauartgenehmigung des DIBt-Berlin ein entsprechender Hinweis vermerkt ist." } }] }