Installations­schächte

Slide 5
Installationsschächte Brandschutz

Installationsschächte
nach DIN 4102-4 & DIN 4102-11

✓ Herstellung von Installationsschächten
✓ geregelte Bauarten und geprüfte Schachtsysteme
✓ in massiv- und Leichtbaukonstruktion

Installations­schächte

Durch den Einsatz von Installationsschächten können nichtbrennbare Medienleitungen, brennbare Medienleitungen und Lüftungsleitungen über mehrere Geschosse gemeinsam von Etage zu Etage durch ein Gebäude geführt werden. Das Abkapseln vorhandener Brandlasten durch die Anordnung von Installationsschächten ermöglicht darüber hinaus eine Anordnung in Bereichen von Flucht- und Rettungswegen, wie zum Beispiel notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen, in denen brennbare Leitungsanlagen ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen und Anforderungen an den Feuerwidersand nicht zulässig wären. Installationsschächte sind somit eine wirtschaftliche Alternative zu Kabelabschottungen, Rohrabschottungen und Kombiabschottungen innerhalb der einzelnen Deckenebenen und bieten zusätzliche Vorteile bei der Planung und Verlegung der haustechnischen Leitungsanlagen.

Bei der Herstellung von Installationsschächten wird grundlegend zwischen raumabschließenden Schachtkonstruktionen der F-Klasse (F30, F60, F90) nach DIN 4102-4, Schachtkonstruktionen zum Schutz von Rettungswegen der I-Klasse (I30, I60, I90) nach DIN 4102-11 und zusätzlich geprüften Systemlösungen unterschieden. Raumabschließende Installationsschächte der F-Klasse können als geregelte Bauprodukte in Massivbauweise in den Feuerwiderstandsklassen F30, F60 und F90 nach DIN 4102-4 hergestellt werden und benötigen bei einer normkonformen Ausführung keine zusätzlichen Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise. Schächte der Feuerwiderstandsklasse I30, I60 und I90 werden nach DIN 4102-11 geprüft. Für diese Art der Ausführung sowie für alle zusätzlich geprüften Schachtvarianten sind allgemein bauaufsichtliche Prüfzeugnisse zur Nachweisführung erforderlich. Grundsätzlich bilden Installationsschächte sinngemäß einen eigenen haustechnischen Brandabschnitt. Die Wände von Installationsschächten, sowie deren Revisionsöffnungsverschlüsse müssen die gleiche Feuerwiderstandsdauer wie die durchdrungenen Decken aufweisen. Die verwendeten Baustoffe der Schachtkonstruktion müssen einschließlich Ihrer Bekleidungen und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Das Unternehmen Zelenka Brandschutztechnik GmbH mit Sitz in Berlin und Hennigsdorf bieten Ihnen die fachgerechte Montage und Sanierung von Installationsschächten unter Berücksichtigung der bauaufsichtlichen Anforderungen zu preiswerten Konditionen an. Wir sind auf die Herstellung feuerwiderstandsfähiger Installationsschächte in Massiv- und Trockenbauweise spezialisiert und beraten Sie gerne bereits in der Planungsphase über die zahlreichen Ausführungsvarianten geprüfter Schachtlösungen und vereinbaren mit Ihnen eine kostenfreien vor Ort Termin auf der Baustelle.

Normative Grundlagen zur Herstellung von Installationsschächten

Installationsschächte nach DIN 4102-4

In der DIN 4102-4 werden genormte Installationsschächte als geregelte Bauarten beschrieben. Sie erfüllen feuerwiderstandsfähige Anforderungen an den Raumabschluss, werden mit dem Buchstaben F klassifiziert und normgerecht in massiver Bauweise errichtet. Die DIN 4102-4 beschreibt sowohl Installationsschächte als auch Installationskanäle. Wände von Installationsschächten werden in den Feuerwiderstandsklassen F30-A, F60-A und F90-A eingestuft und müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die Brandbeanspruchung ist einseitig, unabhängig von der Richtung der Brandbeanspruchung geregelt. Für Installationsschächte nach DIN 4102-4 werden formal bei einer normkonformen Ausführung gemäß Abschnitt 11.3 der DIN 4102-4 keine weiteren Verwendbarkeitsnachweise, Übereinstimmungsnachweise und keine Übereinstimmungserklärungen benötigt. Neben der massiven Bauweise können die Wände auch mittels Trockenbau hergestellt werden. Hierfür wird jedoch als Nachweis ein allgemein bauaufsichtliches Prüfzeugnis (AbP) benötigt. Sämtliche Abschottungen sind dann auch entsprechend dem allgemein bauaufsichtlichen Prüfzeugnis auszuführen. Wir haben diese Art der Ausführung unter der Überschrift „Installationsschächte in Trockenbauweise mit besonders geprüften Schachtwänden“ näher beschrieben.

Bei der Ausführung von genormten Installationsschächten nach DIN 4102-4 kommt es darauf an, welche Leitungsarten gemeinsam durch einen Schacht geführt werden. Die DIN 4102-4 differenziert inhaltlich zwischen Installationsschächten mit nichtbrennbaren Leitungsanlagen und Installationsschächten mit nichtbrennbaren Leitungsanlagen und brennbaren Leitungsanlagen wie folgt:

Installationsschächte mit nichtbrennbaren Leitungen, Dämmstoffen und Stoffen

Werden Installationsschächte mit nichtbrennbaren Leitungen hergestellt, müssen die Leitungsdurchführungen innerhalb der Schachtwände vollständig mit Mörtel verfüllt werden. Wärmeschutz, Schallschutz und Feuchtigkeitsschutz werden in der Norm nicht weiter berücksichtigt. Da diese zusätzlichen bauphysikalischen Anforderungen grundsätzlich vorgeschrieben sind, können die nichtbrennbaren Rohrleitungen zusätzlich mit Dämmstoffen aus Mineralfasern mit einer Schmelztemperatur von mindestens 1000 °C und einer Rohdichte von 80 kg/m³ gedämmt werden. Die Norm DIN 4102-4 erlaubt also das einfache Vermörteln von Rohrleitungen innerhalb der Schachtwände ohne eine Ausführung von klassifizierten Rohrabschottungen und ohne Berücksichtigung der MLAR. Somit sind bei einer normgerechten Schachtherstellung keine Mindestabstände zu berücksichtigen. Das ist im vorbeugenden baulichen Brandschutz in dieser Form selten der Fall.

Installationsschächte mit nichtbrennbaren und brennbaren Leitungen, Dämmstoffen und Stoffen

Schachtwände mit nichtbrennbaren Leitungen und brennbaren Leitungen werden im Bereich der Rohrdurchführungen wie zuvor beschrieben mit Mörtel vollständig verfüllt. Allerdings muss zusätzlich jede Geschossdecke mit einem 200 mm dicken Mörtelverguss abgeschottet werden. Auch wenn die Stärke der Geschossdecke unter 200 mm liegt. Leerrohre sind nur bis maximal 120 mm zulässig und müssen mit Baustoffen der Baustoffklasse A und einer Rohdichte von mindestens 90 kg/m³ ausgefüllt werden. Schachtwände und Decke sind somit feuerwiderstandsfähig raumabschließend abgeschottet. Auch bei dieser genormten Ausführung sind keine klassifizierten Abschottungen und Mindestabstände einzuhalten. Ein einfaches Vermörteln der Leitungsdurchführungen genügt auch bei der Durchführung von brennbaren Leitungsanlagen.

Werden innerhalb der Schachtwände klassifizierte Abschottungssysteme eingesetzt kann auf den zusätzlichen Deckenverschluss in den einzelnen Geschossdecken verzichtet werden. Ein durchgehender Schacht ohne Unterbrechung ist auf diese Weise realisierbar. Kellergeschoss und Dachgeschoss sind in diesem Fall aber trotzdem raumabschließend zu trennen.

Installationsschächte nach DIN 4102-11

Schächte für Installationen nach DIN 4102-11 sind durchgehende oder auf den Geschossdecken aufliegende Konstruktionen, deren Medienleitungen innerhalb der Geschossdecken abgeschottet sein können. Installationskanäle nach DIN 4102-11 werden in den Feuerwiderstandsklassen I30, I60 oder I90 zur Abkapselung von Brandlasten ausgeführt. So wird bei einem Brand innerhalb der Schachtkonstruktion der angrenzende notwendige Rettungsweg über einen geprüften Zeitraum vor Feuer und Rauch geschützt und freigehalten. Es geht bei I klassifizierten Installationsschächten also immer um eine mögliche Brandübertragung von innen nach außen. Als Verwendbarkeitsnachweis wird für Installationsschächte nach DIN 4102-11 ein allgemein bauaufsichtliches Prüfzeugnis benötigt. Das AbP regelt die Ausführung der Schachtkonstruktion, welche Medienleitungen zulässig sind und die Abschottung der Leitungsdurchführungen innerhalb der Schachtwände.

Installationsschächte in Trockenbauweise mit besonders geprüften Schachtwänden

Neben den genormten Schachausführungen können Installationsschächte auch in Trockenbauweise mit Gipskartonplatten oder Silikat Brandschutzbauplatten ausgeführt werden. Da eine solche Ausführung nicht in der DIN 4102-4 und DIN 4102-11 beschrieben ist, müssen von den Systemherstellern allgemein bauaufsichtliche Prüfzeugnisse beantragt werden. Systemhersteller wie zum Beispiel Rigips, Knauf oder Promat bieten eine Vielzahl von zugelassenen Schachtsystemen an, die wir unter Berücksichtigung des Verwendbarkeitsnachweise fachgerecht herstellen. Die Ausführung von Installationsschächten ist relativ komplex und sollte im Vorfeld gemeinsam besprochen werden. Die Wahl des passenden Schachtsystems, der zugelassenen Revisionsöffnungsverschlüsse und die Einhaltung von erforderlichen Mindestabständen bei klassifizierten Abschottungssystemen sollten bereits in der Planungsphase berücksichtigt werden, um typische Fehler bei der Ausführung zu vermeiden.

Revisionsöffnungsverschlüsse statt Brandschutztüren

Revisionsöffnungsverschluss für SchachtwändeRevisionsöffnungen in Installationsschächten müssen in der gleichen Feuerwiderstandsklasse wie die Schachtwände ausgeführt werden und müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (A1, A2 nach DIN oder A1, A2s1d0 nach EN) bestehen. Sie müssen mit einer umlaufenden Zarge und einem umlaufenden Anschlag, mindestens dichtschließend (besser noch mit einem geprüften Rauchschutz nach DIN 18095) ausgerüstet und speziell für Schachtwände zugelassen sein. „Gewöhnliche“ Brandschutztüren nach DIN 4102-5 sind für diesen Anwendungsfall nicht geeignet und dürfen nur mit einer Zustimmung im Einzelfall oder einer Bestätigung über eine geringfügige Abweichung durch den Türenhersteller in Installationsschächten verbaut werden. Der Einsatz von nicht zugelassenen feuerwiderstandsfähigen Revisionsklappen ist leider ein typischer Fehler, den wir bei einer späteren Schachtsanierung und Mängelbeseitigung immer wieder vorfinden.

Zusätzliche Entrauchung von Installationsschächten

Kommt es zu einem Brand innerhalb eines Installationsschachtes besteht die Gefahr, dass der Schacht komplett verraucht. Besonders hoch ist dieses Risiko bei Schächten mit brennbaren Leitungsanlagen. Hier entsteht im Brandfall ein Überdruck, so dass der Rauch innerhalb des Installationsschachtes bei vorhandenen Leckagen in die angrenzenden Brandabschnitte wie zum Beispiel Fluren oder notwendigen Treppenhäusern gelangt. Durchgehende Installationsschächte mit brennbaren Leitungsanlagen sollten daher immer zusätzlich einen Rauchabzug zur Druckentlastung über das Dach entraucht werden. Dies ist jedoch nur eine Empfehlung und ist bauaufsichtlich nicht vorgeschrieben. Bei der Dimensionierung empfiehlt sich die Anforderung zur Entrauchung von Aufzugsanlagen zu berücksichtigen. Dort wird eine Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5% der Schachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,10 m² gefordert. Die Entrauchung muss als klassifizierte Lüftungsleitung wie ein Schornstein in der Feuerwiderstandsklasse L entsprechend dem Feuerwiderstand der Geschossdecke ausgeführt werden.

Schachtsanierungen

Neben der Herstellung von geregelten und ungeregelten Installationsschächten bieten wir Ihnen die fachgerechte Sanierung von Installationsschächten an. Besonders bei Installationsschächten ohne Deckenverschluss breiten sich Feuer und Rauch bei einer unsachgemäßen Ausführung über sämtliche Geschossebenen in die angeordneten Brandabschnitte aus. Der Installationsschacht wirkt dann wie eine Zündschnur und gefährdet bei mangelhafter Ausführung Menschenleben und Sachwerte. Die Zelenka Brandschutztechnik GmbH ist sowohl auf die Herstellung von Installationsschächten als auch auf die Sanierung und Mängelbeseitigung von feuerwiderstandsfähigen Schachtsystemen spezialisiert. Wir bieten Ihnen eine Vielzahl von zugelassenen Schacht- und Abschottungssystemen namhafter Hersteller wie Promat, Knauf oder Rigips an. Gerne vereinbaren wir mit Ihnen im Zuge einer Angebotserstellung einen kostenlosen vor Ort Termin um sämtliche Rückfragen und technischen Anforderungen gemeinsam zu klären.

FAQ | Fragen und Antworten ...

Welche Nachweise müssen bei der Ausführung nichtgeregelter Bauarten ausgestellt werden?

Formal müssen bei nicht geregelten Bauarten wie z. B. bei der Herstellung von Installationsschächten nach DIN 4102-4 keine Übereinstimmungserklärungen ausgestellt werden. Wir bestätigen unseren Kunden jedoch die fachgerechte Ausführung und Einhaltung aller Anforderungen der DIN 4102-4.

Dürfen Brennstoffleitungen in Installationsschächten geführt werden?

In Installationsschächten nach DIN 4102-4 sind Brennstoffleitungen zulässig sofern diese aus nichtbrennbaren Baustoffen (A1 oder A2) bestehen und längs belüftet werden. Bei Installationsschächten aus Trockenbau sind die zulässigen Medienleitungen in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen aufgeführt.

{ "@context": "https://schema.org", "@type": "FAQPage", "mainEntity": [{ "@type": "Question", "name": "Welche Nachweise müssen bei der Ausführung nichtgeregelter Bauarten ausgestellt werden?", "acceptedAnswer": { "@type": "Answer", "text": "Formal müssen bei nicht geregelten Bauarten wie z. B. bei der Herstellung von Installationsschächten nach DIN 4102-4 keine Übereinstimmungserklärungen ausgestellt werden. Wir bestätigen unseren Kunden jedoch die fachgerechte Ausführung und Einhaltung aller Anforderungen der DIN 4102-4." } }, { "@type": "Question", "name": "Dürfen Brennstoffleitungen in Installationsschächten geführt werden?", "acceptedAnswer": { "@type": "Answer", "text": "In Installationsschächten nach DIN 4102-4 sind Brennstoffleitungen zulässig sofern diese aus nichtbrennbaren Baustoffen (A1 oder A2) bestehen und längs belüftet werden. Bei Installationsschächten aus Trockenbau sind die zulässigen Medienleitungen in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen aufgeführt." } }] }