Flucht- und Rettungspläne

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Flucht- und Rettungsplan

Flucht- und Rettungspläne DIN ISO 23601

✓ Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen
✓ nach den Anforderungen der DIN ISO 23601
✓ für Arbeitsstätten, Beherbergungsstätten usw.

Flucht- und Rettungspläne

Flucht- und Rettungspläne gehören zu den wichtigsten Bestandteilen im organisatorischen Brandschutz. Sie dienen im Gebäude als Orientierungshilfe und können im Ernstfall Menschenleben retten. Die grafische Darstellung des Gebäudes in einem Flucht- und Rettungsplan gibt unter anderem Aufschluss über Fluchtwege, Sammelstellen, Standorte zur Alarmierung, Erste Hilfekästen oder Einrichtungen zur Brandbekämpfung wie zum Beispiel Feuerlöscher oder Wandhydranten. Flucht- und Rettungspläne werden u. a. in baurechtlichen Vorschriften für Gebäude besonderer Art und Nutzung, der Beherbergungsstättenverordnung, dem Arbeitsschutzgesetz und der Arbeitsstättenverordnung ASR A1.3 ASR A2.3, sowie der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ gefordert und nach DIN ISO 23601 hergestellt.

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Erfordernis von Flucht- und Rettungsplänen

Flucht- und Rettungspläne werden abhängig von der Gebäudeart und Nutzung in einer Vielzahl von Gesetzen, Vorschriften und Verordnungen gefordert. Darüber hinaus kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde bzw. die Brandschutzdienststelle im Baugenehmigungsverfahren die Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen als zusätzliche Auflage fordern. Bei der Erstellung von Brandschutzkonzepten bzw. Brandschutznachweisen muss bei besonderen Risiken und Nutzungen die Notwendigkeit von Flucht- und Rettungsplänen geprüft werden. Wir haben Ihnen nachfolgend die wichtigsten gesetzlichen Vorschriften übersichtlich zusammengefasst:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
    § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers
    § 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
    § 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR A1.3)
  • Begründung zur Arbeitsstättenverordnung entsprechend §4
  • Empfehlung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zur Aufstellung von Flucht- und Rettungsplänen
  • Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmnSchG)
  • Zwölfte Verordnung zur Durchführung des BlmSchG (Störfall-Verordnung – 12.BlmSchV)
  • BGV A1 Unfallverhütungsvorschrift – Grundsätze der Prävention
  • Muster-Beherbergungsstättenverordnung (M-BeVO)
  • Muster-Hochhaus-Richtlinie (MHHR)
  • Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV)
  • Muster-Verkaufsstättenverordnung (MVkVO)

Flucht- und Rettungspläne nach der Beherbergungsstättenverordnung

In Beherbergungsstätten müssen nach § Abs. 1 der Muster-Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO) zwei unabhängige Rettungswege aus jedem einzelnen Beherbergungsraum wie zum Beispiel Hotelzimmer führen. Die Forderung nach einem Aushang von Flucht- und Rettungsplänen wird in der Muster-Beherbergungsverordnung eindeutig in § 12 beschrieben.

So heißt es in § 12 Abs. 2 der MBeVO:

„In jedem Beherbergungsraum sind an dessen Ausgang ein Rettungsplan und Hinweise zum Verhalten bei einem Brand anzubringen. Die Hinweise müssen auch in den Fremdsprachen, die der Herkunft der üblichen Gäste Rechnung tragen, abgefasst sein.“

Flucht- und Rettungspläne müssen demnach nicht nur in jedem einzelnen Beherbergungsraum aushänge, sie müssen auch in der Sprache abgefasst sein, die der Herkunft der üblichen Gäste Rechnung tragen.

Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen nach DIN ISO 23601

Die Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen ist in der DIN ISO 23601 „Sicherheitskennzeichnung – Flucht- und Rettungspläne“ geregelt und ersetzt seit 2010 die DIN 4844-3. So müssen Flucht- und Rettungspläne nach der DIN ISO 23601 immer übersichtlich, lagerichtig und farblich angelegt sein.
Große Gebäude werden im Maßstab 1:250, kleinere und mittlere bauliche Anlagen im Maßstab 1:100 angezeigt. Für einzelne Räume wird der Maßstab 1:350 verwendet. Wichtig ist, dass im Gebäude nur ein einheitliches Layout verwendet wird. Flucht- und Rettungspläne müssen nach der DIN ISO 23601 mindestens in der Größe A3 hergestellt und ausgehängt werden. Ausnahme bilden einzelne Räume, die auch in der Größe DIN A4 dargestellt werden dürfen. Bei der Positionierung der Pläne ist darauf zu achten, dass die Pläne im Gebäude mit 50 Lux gut ausgeleuchtet werden. Bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung sind mindestens 5 Lux vorgeschrieben. Natürlich müssen Flucht und Rettungspläne immer auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Ändert sich der Verlauf der Rettungswege oder werden Einrichtungen wie Feuerlöscher oder Erste Hilfe Kästen an einer anderen Stelle auf gehangen, müssen auch die vorhandenen Flucht- und Rettungspläne aktualisiert werden.

Umsetzung und Aktualisierung von Flucht- und Rettungsplänen

Vor der Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen sind die erforderlichen Informationen festzulegen, die in die Pläne einfließen sollen. Nach DIN ISO 23601, § 4 sind hierzu Brandschutzhandbücher, Brandschutzdokumentationen, Brandschutzordnungen und Brandschutzkonzepte zu sichten. Für die Erstellung werden aktuelle Grundrisszeichnungen und Grundstücksbezeichnungen benötigt, aus denen die Besonderheiten hervorgehen. Die übermittelten Zeichnungen sind vor der Erstellung zwingend durch eine Begehung bzw. Besichtigung vor Ort zu überprüfen. Wir prüfen also in einem vor Ort Termin ob die Grundrisszeichnungen und die übermittelten Informationen im Objekt korrekt sind. Die nachfolgende Liste enthält die zu sichtenden Dokumente und die erforderlichen Angaben in Flucht- und Rettungsplänen nach § 4 der DIN ISO 23601:

- Brandschutzhandbücher und -dokumentationenN1) sowie Brandschutzmaßnahmen;
- aktuelle Grundriss- und Grundstückzeichnung(en), aus denen die Besonderheiten ersichtlich sind. Diese Zeichnungen sind durch eine Begehung/Besichtigung zu überprüfen;
- Verlauf der Fluchtwege;
- Dokumentation über Evakuierungsmaßnahmen, unter Berücksichtigung der zu erwarteten Menschenbewegungen. Dokumentation über die zu erteilenden Anweisungen sowie die Art, wie diese Anweisungen zu erteilen sind;
- Standorte der Brandbekämpfungseinrichtungen und Alarmierungssysteme;
- Standorte der Notfallausrüstungen und Evakuierungshilfen;
- erforderliche Maßnahmen, die im Notfall durchgeführt werden müssen;
- sichere Bereiche (Zufluchtsorte) und Sammelstellen.

Entscheiden für die Nutzung von Flucht- und Rettungsplänen ist die Aktualität der ausgehängten Pläne. Die DIN ISO 23601 schreibt daher vor, dass Flucht- und Rettungspläne in regelmäßigen Abständen zu prüfen, um zu gewährleisten, dass sie gut lesbar, gut erkennbar, verständlich und aktuell sind. Im Brandfall müssen sich insbesondere ortsfremde Personen darauf verlassen können, dass die eingezeichneten Flucht- und Rettungswege in gesicherte Bereiche führen. Jede Veränderung der baulichen Anlage, Brandbekämpfungs- oder Alarmierungseinrichtungen führt zwangsläufig zu einer erforderlichen Überarbeitung der vorhandenen Flucht- und Rettungsplänen.

Das Layout von Flucht- und Rettungsplänen

Flucht- und Rettungspläne werden gem. DIN ISO 23601 auf einem weißen Hintergrund oder einem nachleuchtend weißen Hintergrund hergestellt. Die Kopfzeile von Flucht- und Rettungsplänen ist grundsätzlich grün hinterlegt und mit einer weißen Überschrift „Flucht- und Rettungsplan“ bedruckt. Darunter wird der Grundriss mit der Geschossbezeichnung und den eingezeichneten Rettungswegen dargestellt. Die vertikalen und horizontalen Rettungswege müssen in einem hellgrün abgebildet sein und können zusätzlich mit Richtungspfeilen in grüner Sicherheitsfarbe nach ISO 3864-1 bedruckt werden. Ein Zeichnungskopf enthält Angaben über den Planersteller, dem Namen der baulichen Anlage, sowie Datum, Revisionsnummer und Plannummer der Zeichnung. Neben der Grundrissdarstellung enthalten Flucht- und Rettungspläne Verhaltensregeln im Brandfall und bei Unfällen. Die verwendeten Sicherheitskennzeichen (Piktogramme) müssen im Flucht- und Rettungsplan mindestens mit einer Kantenlänge von 7 mm dargestellt werden. Sie werden zusätzlich in einer Legende übersichtlich abgebildet

Sicherheitszeichen nach DIN EN ISO 7010 und der ASR A1.3

Die für die Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen verwendeten Sicherheitszeichen sind in der DIN EN ISO 7010 enthalten. Sie sind ebenfalls in den nationalen Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A1.3 aufgeführt. Allerdings mit kleinen Unterschieden. Nicht mehr aktuell sind die Zeichen aus der DIN 4844. Sie wurde 2013 mit Einführung der europäisch harmonisierten Norm DIN EN ISO 7010 zurückgezogen. Alte Sicherheitskennzeichen sollten gegen die neuen Sicherheitszeichen der DIN EN ISO 7010 und er aktuellen ASR A1.3 ausgetauscht werden. Ob dies tatsächlich notwendig ist, soll der Arbeitgeber anhand einer Gefährdungsbeurteilung entscheiden.

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Piktogranmn Feuerlöscher
Piktogramm Rettungsweg
Piktogramm Brandmelder

Wo werden Flucht- und Rettungswege aufgehangen?

Flucht- und Rettungspläne werden in Bereichen aufgehangen, in denen sich relativ häufig Personen ansammeln. So werden diese zum Beispiel vor Aufzugsanlagen, in Pausenräumen, vor Zugängen zu Treppen und an Kreuzungspunkten von Verkehrswegen aufgehangen. Die Montagehöhe beträgt 1,65 m, gemessen von OKFF bis zur Planmitte. Die Position von Flucht- und Rettungsplänen muss mit 50 lx gut ausgeleuchtet sein. Ist eine Sicherheitsbeleuchtung im Gebäude erforderlich, muss die Nutzbarkeit der Pläne auch bei Ausfall der Sicherheitsbeleuchtung mit einer Mindestbeleuchtung von 5 lx gewährleistet sein.

Die DIN ISO 23601 beschreibt in § 9 relativ eindeutig, wo Flucht- und Rettungswege aufgehangen werden müssen und worauf bei der Befestigung zu achten ist. Sie müssen sich unter anderem deutlich von der Umgebung abheben, so dass sichergestellt ist, das Flucht- und Rettungspläne für den Nutzer zugänglich und gut lesbar sind. Sie müssen dauerhaft befestigt werden und an folgenden Orten angebracht werden:

  1. a) an Stellen, an denen die Nutzer der baulichen Anlage sich über die Fluchtmöglichkeiten informieren können;
  2. b) an strategischen Stellen des Fluchtweges, z. B.:

– an den Hauptzugängen zu den Geschossen,
– in der Nähe von Aufzügen und Treppen,
– in jedem Zimmer, z. B. in Hotelzimmern
– an geeigneten Versammlungsorten, z. B. Cafeterias, Bürozentren, Treffpunkten,
– an Flurgabelungen und Abzweigungen

Im Zuge der Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen erfolgt durch unsere Mitarbeiter immer eine vor Ort Begehung. In dieser überprüfen wir, ob der Verlauf der geplanten Flucht- und Rettungswege und die Grundrisse aus den übermittelten Plänen auch wirklich der Realität entsprechen und nehmen zusätzliche Einrichtungen der Brandbekämpfung in die Pläne mit auf. In diesem Zuge legen wir auch die Anzahl der Aushänge und die spätere Position der Flucht- und Rettungswege fest. In der Regel werden die von uns hergestellten Flucht- und Rettungspläne durch unsere Mitarbeiter fachgerecht direkt vor Ort nach den Anforderungen der DIN ISO 23601 montiert.

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Anforderungen an Flucht- und Rettungswege

Fluchtwege sind besonders gekennzeichnete Wege, die der Selbstrettung dienen. Innerhalb von Gebäuden sind Fluchtwege zum Beispiel Flure, Treppen oder Ausgänge ins Freie. Rettungswege dienen per Definition der Rettung von Menschen und Tieren durch Einsatzkräfte wie zum Beispiel der Feuerwehr.

Die in der Bauordnung beschriebenen bauaufsichtlichen Rettungswege werden allgemein als Flucht- und Rettungswege verstanden. Sie dienen sowohl der Selbstrettung als auch der Fremdrettung durch die Rettungskräfte.  Strenger werden Fluchtwege und Rettungswegen in einzelnen Sonderbauvorschriften unterschieden. So ist es möglich, dass einzelne Rettungswege nur durch Rettungskräfte begangen werden dürfen und eine Selbstrettung ausgeschlossen wird.

Rettungswege nach der Bauordnung

Die Bauordnung beschreibt Rettungswege in § 33 der Musterbauordnung. Demnach müssen in jedem Gebäude mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zur Selbst- und Fremdrettung zur Verfügung stehen. Eine Ausnahme bilden Gebäude mit einem Sicherheitstreppenraum.


Auszug aus der MBO

(1) Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen.

(2) Für Nutzungseinheiten nach Absatz 1, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum).

(3) Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt. Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen.

Flucht- und Rettungswege im Arbeitsrecht

Während die Bauordnung Rettungswege fordert, behandelt die Arbeitsstättenrichtlinie (Technische Regeln für Arbeitsrecht) Fluchtwege und Notausgänge. Sie werden in der ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“

Notausgang Feuerlöscher Flucht- und RettungsplanGefordert und näher beschrieben. Fluchtwege und Notausgänge sind besondere Verkehrswege, die zur Flucht aus möglichen Gefahrenbereichen und der Rettung von Personen dienen. Sie sind demnach mit bauaufsichtlichen Rettungswegen der Musterbauordnung vergleichbar. In den Technischen Regeln für Arbeitsrecht (ASR) werden grundsätzlich zwei Fluchtwege zur Selbst- und Fremdrettung gefordert. Der erste Fluchtweg ist gemäß der Arbeitsstättenverordnung ein für die Flucht erforderlicher Verkehrsweg oder eine Tür und kann somit auch ein Rettungsweg, ein notwendiger Treppenraum oder ein Notausgang entsprechend der Bauordnung sein. Der zweite Rettungsweg ist ein Notausgang und kann für die Flucht auch als Notausstieg ausgebildet werden.

Bei der Planung von Fluchtwegen und Notausgängen ist darauf zu achten, dass Fahrsteige, Fahrtreppen, Wendel- und Spindeltreppen, Steigeisengänge oder Steigleitern als erster Fluchtweg nicht zulässig sind. Sie sind als zweiter Fluchtweg nur zulässig, wenn eine Gefährdungsbeurteilung die sichere Nutzung in einer Gefahrensituation zulässt.

Fluchtweglänge nach der Arbeitsstättenverordnung

Die Fluchtweglänge ist die kürzeste Wegstrecke in Luftlinie gemessen vom entferntesten Aufenthaltsort bis zu einem Notausgang. Sie muss möglichst kurz sein und darf in Abhängigkeit von Gefährdungen, sowie der Lage und Größe eines Raumes, die nachfolgend aufgeführte Maximallänge nicht überschreiten:

Räume ohne oder mit normaler Brandgefährdung bis zu 35 m
Räume mit erhöhter Brandgefährdung mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen bis zu 35 m
Räume mit erhöhter Brandgefährdung ohne selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen bis zu 25 m
Giftstoffgefährdete Räume bis zu 20 m
Explosionsgefährdete Räume bis zu 20 m
Explosivstoffgefährdete Räume bis zu 10 m

Die tatsächliche Laufweglänge darf nicht mehr als das 1,5 fache der o. a. Fluchtweglänge betragen.

In der ASR 2.3 wird unter anderem auch die Mindestbreite von Fluchtwegen beschrieben. Sie bemisst sich nach der höchstmöglichen Anzahl der Personen, die im Bedarfsfall den Fluchtweg benutzen müssen.

Nr. Anzahl der Personen Lichte Breite in m
1 bis 5 0,875
2 bis 20 1,00
3 bis 200 1,20
4 bis 300 1,80
5 bis 400 2,40

Die Bemessung der oben aufgeführten Tabelle gilt für Flurbreiten, Treppenbreiten und Türbreiten. Sie sind aufeinander abzustimmen und dürfen mit Ausnahme von Türen die aufgeführten Breiten nicht unterschreiten. Bei Türen darf die maximal geforderte lichte Flurbreite um bis zu 15 cm unterschritten werden. Für Einzugsgebiete bis 5 Personen darf die lichte Breite jedoch an keiner Stelle weniger als 0,8 m betragen.

FAQ | Fragen und Antworten ...

Welche Dokumente müssen für die Erstellung von Flucht- und Rettungswegen übermittelt werden?

Für die Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen benötigen wir von Ihnen Grundrisszeichnungen, sowie sämtliche Dokumente, aus denen der Fluchtwegverlauf und vorhandene Brandbekämpfungseinrichtungen oder Alarmierungseinrichtungen hervorgehen. Idealerweise übermitteln Sie uns das vorliegende Brandschutzkonzept.

In welchem Format müssen die Grundrisse übermittelt werden?

Idealerweise senden Sie uns die Grundrisszeichnungen als CAD im DWG Format. Das DWG Format erleichtert uns die Erstellung der Flucht- und Rettungspläne, da sämtliche Zeichnungsinhalte digital in verschiedenen Ebenen vorhanden sind. Alternativ senden Sie uns die Grundrisse als PDF, JPEG, PNG oder als einfache Papierzeichnung. In diesem Fall müssen wir leider deutlich mehr Arbeit in die Digitalisierung der Pläne und die Erstellung der Flucht- und Rettungspläne stecken.