Wartung von Feststell­anlagen

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Prüfplakette 2020

Wartungsservice Feststellanlagen

✓ Wartung | Dokumentation | Reparatur
✓ Für Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse
✓ Nach den Anforderungen der DIN 14677

Wartung von Feststell­anlagen

Feuerschutzabschlüsse, Rauchschutzabschlüsse und Feuerschutzabschlüsse im Zuge von bahngebundenen Förderanlagen (Förderanlagenabschlüsse) verhindern über das Abschottungsprinzip im Brandfall eine Übertragung von Feuer und Rauch in angrenzende Bereiche um Menschenleben zu retten und Sachwerte zu schützen. Sie werden aufgrund baurechtlicher Vorgaben in feuerwiderstandsfähigen Wänden und Decken eingebaut und verfügen nach dem Abschottungsprinzip zwingend über eine selbstschließende Funktion. Diese erforderliche Selbstschließung kann allerdings besonders bei Brandschutztüren und Rauchschutztüren im Alltag als störend wahrgenommen werden. Für die Selbstschließung kommen bei Brandschutz- und Rauchschutztüren je nach Ausstattung und Anforderung Federbänder, Obentürschließer oder Bodentürschließer zum Einsatz. Diese sorgen dafür, dass die Türflügel nach dem Öffnen wieder zurück in die Zarge fallen und über die Schlossfalle einrasten. Da die Selbstschließung im Alltag stört neigen viele Nutzer dazu Brandschutztüren und Rauchschutztüren zu verkeilen und offen stehen zu lassen. Auf diese Weise haben Brand- und Rauchschutztüren Ihre schützende Funktion allerdings verloren und der Betreiber geht mit diesen Eingriffen ein hohes Haftungsrisiko ein. Immer wieder müssen unsere Servicetechniker bei der Wartung von Brand- und Rauchschutzelementen Holzkeile oder ähnliche Gegenstände wie Türstopper zur Bewahrung des Soll-Zustandes aus dem Schließbereich von Feuerschutzabschlüssen entfernen. Um dieser fahrlässigen Verhaltensweise aus dem Weg zu gehen erlaubt der Gesetzgeber den Einsatz von zugelassenen Feststellanlagen. Elektromechanische Feststellanlagen setzen die Selbstschließung kontrolliert bis zur Auslösung durch Rauchschalter, Thermoschalter oder Taster gezielt außer Kraft und ermöglichen eine überwachte und zugelassene Offenhaltung. Bei Brandschutztoren, Rauchschutztoren, Rauchschutzvorhängen und Türen mit Drehtürantrieben ist die Verwendung von Feststellanlagen ohnehin zwingend vorgeschrieben. Brandschutztüren und Rauchschutztüren können dagegen wahlweise mit Feststellanlagen ausgerüstet oder nachgerüstet werden sofern das sichere Schließen im Brandfall gewährleistet ist.

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Aufbau einer Feststellanlage

Feststellanlagen bestehen aus mindestens einem Brandmelder, einer Auslösevorrichtung, einer Feststellvorrichtung und einer Energieversorgung. Sie müssen in der Lage sein, die Funktion von Schließmitteln kontrolliert unwirksam zu machen und beim Ansprechen der zugehörigen Auslösevorrichtung im Fall eines Alarmes, einer Störung oder durch Betätigung eines Handauslösetasters offen stehende Abschlüsse selbsttätig durch die Schließmittel (bei Abschlüssen im Zuge von bahngebundenen Förderanlagen auch unter Berücksichtigung der Schließbereichsüberwachung) zu schließen.

Gesetzliche Grundlagen

Musterbauordnung (MBO)
§ 3 – Allgemeine Anforderungen
Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und in Stand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.

Musterbauordnung (MBO)
§ 14 – Brandschutz
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und in Stand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
§ 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten

Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte instand zu halten und dafür zu sorgen, dass festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden. Können Mängel, mit denen eine unmittelbare erhebliche Gefahr verbunden ist, nicht sofort beseitigt werden, hat er dafür zu sorgen, dass die gefährdeten Beschäftigten ihre Tätigkeit unverzüglich einstellen.

Der Arbeitgeber hat die Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtung, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen instand zu halten und in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
VOB / Teil B § 13, Absatz 4

Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre, für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre. Abweichend von Satz 1 beträgt die Verjährungsfrist für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr.

Ist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nichts anderes vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von Nummer 1 zwei Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen; dies gilt auch, wenn für weitere Leistungen eine andere Verjährungsfrist vereinbart ist.

Relevante Nachweise und Normen für elektrische Feststellanlagen

Geltende Nachweise und Normen Beschreibung und Bedeutung
AbZ Die allgemein bauaufsichtliche Zulassung des DIBt-Berlin regelt die Verwendbarkeit im Sinne der Landesbauordnung als Bauprodukt
AbG Die allgemeine Bauartgenehmigung regelt die Anwendbarkeit im Sinne der Landesbauordnung
DIN 14677 Diese Norm regelt die Instandhaltung von elektrisch gesteuerten Feststellanlagen für Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutzabschlüsse
DIN EN 14637 Regelt elektrisch gesteuerte Feststellanlagen für Feuerschutztüren und Rauchschutztüren, Anforderungen, Prüfverfahren, Anwendung und Wartung
DIN 18040 Barrierefreies Bauen

Überprüfung und Wartung nach DIN 14677

Elektrisch gesteuerte Feststellanlagen benötigen als Bauart für die Anwendbarkeit eine allgemeine Bauartgenehmigung des DIBt-Berlin. Die allgemeine Bauartgenehmigung (AbG) ersetzt seit Juli 2017 die allgemein bauaufsichtliche Zulassung (AbZ) für Bauarten. Allgemeine Bauartgenehmigungen des DIBt-Berlin beschreiben sämtliche Anforderungen an die Montage und Installation von elektrisch gesteuerten Feststellanlagen. Bestimmungen für Nutzung, Unterhalt und Wartung sind regelmäßig unter Punkt 4 der allgemeinen Bauartgenehmigung geregelt, beschreiben die Anforderungen und Voraussetzungen für die Überprüfung und Wartung von Feststellanlagen und verweisen unter Punkt 4.2 und 4.3 für die Instandhaltung von elektrisch gesteuerten Feststellanlagen auf die Norm DIN 14677. Die DIN 14677 gibt es bereits seit 2011 und beschreibt somit die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Sie wurde im August 2018 umfangreich überarbeitet und besteht aus zwei Teilen.

Während die DIN 14677-1 erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen beschreibt, definiert die DIN 14677-2 Anforderungen an die Fachkraft für Feststellanlagen.

In der DIN 14677-1 werden elektrisch gesteuerte Feststellanlagen grundsätzlich in 4 Typen unterteilt:

Feststellanlage Typ 1
Feststellanlage, deren Auslösevorrichtung ausschließlich Bestandteil der Feststellanlage ist

Feststellanlage Typ 2
Feststellanlage, deren Auslösevorrichtung Bestandteil der Feststellanlage und außerdem Bestandteil einer Brandmeldeanlage (BMA) ist

Feststellanlage Typ 3
Feststellanlage, deren Auslösevorrichtung ausschließlich Bestandteil der Feststellanlage und mit der Steuerung der Fördertechnik (Freifahrsteuerung usw.) verbunden ist

Feststellanlage Typ 4
Feststellanlage, deren Auslösevorrichtung Bestandteil der Feststellanlage und außerdem Bestandteil einer Brandmeldeanlage (BMA) ist und mit der Steuerung der Fördertechnik (Freifahrsteuerung usw.) verbunden ist

Brandmelder Hekatron

Punkt 4.1 der DIN 14677-1 beschreibt die Überprüfungs- und Wartungsintervalle für die eben aufgeführten Typen, sowie die dafür benötigte Qualifikation. Die Überprüfung und Wartung von elektrischen Feststellanlagen ist gemäß DIN 14677-1 nach den Angaben der allgemein bauaufsichtlichen Zulassung / allgemeinen Bauartgenehmigung und nach den Wartungsanweisungen des Herstellers durchzuführen. Die nachfolgende Tabelle zeigt die geforderten Intervalle und Qualifikationen nach DIN 14677-1:

Instandhaltungsmaßnahme Zeitintervall zwischen zwei Überprüfungen / Wartungen Feststellanlage Typ 1 / Typ 3 Feststellanlage Typ 2 / Typ 4
Überprüfung Höchstens 3 Monate Eingewiesene Person Eingewiesene Person
Wartung Höchstens 1 Jahr Fachkraft für Feststellanlagen Instandhalter BMA und gleichzeitig Fachkraft für Feststellanlagen

Monatliche Überprüfung durch den Betreiber

Nach Punkt 4.2 der DIN 14677 und Punkt 4.2 der AbG des DIBt-Berlin hat der Betreiber die elektrische Feststellanlage ständig betriebsbereit zu halten und hat im Abstand von einem Monat auf einwandfreie Funktion zu überprüfen. Ergeben zwölf im Abstand von einem Monat aufeinander folgende Funktionsprüfungen keine Funktionsmängel, so braucht die Feststellanlage nur im Abstand von drei Monaten überprüft werden. Wird im Zuge der vierteljährlichen Funktionsprüfung ein Funktionsmangel festgestellt, so ist umgehend die Funktionsbereitschaft wieder herzustellen (Reparatur) und diesen durch mindestens drei aufeinanderfolgenden monatlichen Funktionsprüfungen nach zuweisen. Die monatliche Überprüfung darf nach entsprechender Einweisung von jedermann eigenverantwortlich durchgeführt werden. Eine besondere Qualifikation ist für die monatliche Überprüfung nicht erforderlich. Über diese Überprüfung hinaus ist der Betreiber einer elektrischen Feststellanlage dazu verpflichtet, eine jährliche Prüfung und Wartung zu beauftragen.

Jährliche Überprüfung durch eine zugelassene Fachkraft

Die Wartung von elektrischen Feststellanlagen hat nach DIN 14677-1 und der AbG des DIBt-Berlin in Abständen von maximal zwölf Monaten durch eine zugelassene Fachkraft für Feststellanlagen zu erfolgen. Unsere Servicetechniker erfüllen diese Qualifikation und sind auf die Montage und Wartung und Instandhaltung von elektrischen Feststellanlagen spezialisiert.

Austauschzyklus für Brandmelder

Neben der oben aufgeführten Prüfzyklen enthält die DIN 14677-1 Anweisungen für den Austausch von Brandmeldern zur Ansteuerung von Feststellanlagen. Hierbei wird zwischen optischen Brandmeldern ohne Verschmutzungskompensation und mit Verschmutzungskompensation unterschieden. Automatische punktförmige Brandmelder mit Verschmutzungskompensation oder automatischer Kalibriereinrichtung mit Anzeige müssen nach 5 ausgetauscht werden. Automatische punktförmige Brandmelder mit Verschmutzungskompensation oder automatischer Kalibriereinrichtung mit Anzeige müssen dagegen erst nach 8 Jahren ausgetauscht werden.

Die nachfolgende Tabelle zeigt die verbindlichen einzuhaltenden Tauschzyklen für Brandmelder zur die Ansteuerung von Feststellanlagen:

Instandhaltungsmaßnahme Brandmelder ohne Verschmutzungskompensation Brandmelder mit Verschmutzungskompensation Brandmelder mit Herstellerangaben
Instandhaltung (Austausch des Brandmelders) Austausch nach 5 Jahren Austausch nach 8 Jahren Austausch gemäß Herstellerangaben

Umfang unserer fachgerechten Wartung

Feststellanlagen sind sicherheitsrelevante Bauteile und bieten maximalen Komfort bei der Offenhaltung von Feuerschutzabschlüssen und Rauchschutzabschlüssen. Elektromechanische Feststellanlagen sind in zahlreichen Ausführungsvarianten auf dem Markt verfügbar und können selbst unter bestimmten Voraussetzungen selbst in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden. Als zertifizierter Betrieb im Bereich des vorbeugenden baulichen Brandschutzes bieten wir Ihnen die fachgerechte Montage, Abnahme und Wartung von elektromechanischen Feststellanlagen durch unsere geschulten Servicetechniker an. Entscheiden Sie selbst, ob wir in Ihrem Betrieb eine einmalige Wartung oder einen Wartungsvertrag mit einer monatlichen Kündigungsfrist anbieten sollen. Die Ergebnisse der Prüfungen und Wartungen werden im Zuge der Wartung elektronisch erfasst und übersichtlich in einem Bericht dokumentiert. Sollten wir bei der Überprüfung und Wartung von Feststellanlagen defekte feststellen, unterbreiten wir Ihnen ein kostenfreies Angebot über die fachgerechte Instandsetzung .

Hekatron Feststellanlage Auslösetaster Tür schließen
  • Typ und Kennzeichnung der Feststellanlage kontrollieren
  • Anzahl und Position der Brandmelder überprüfen
  • Prüfbuch der Feststellanlage überprüfen
  • Befestigungsmittel der Feststellanlage und Schließkomponenten kontrollieren
  • Überprüfung der Handauslösung
  • Überprüfung der Auslösung der Feststellanlage über die angeschlossenen Brandmelder
  • Überprüfung der Rückstellung der Brandmelder aus dem Alarmzustand
  • Umfeld auf negative Einflüsse wie Staub oder Wasserdampf überprüfen
  • Überprüfung auf negative Einflüsse durch bauliche Änderungen (Umfeld der FSA)
  • Sicherheitsschließbetrieb der Brandschutzklappe überprüfen
  • Überprüfung ob der Abschluss nach dem Auslösen selbständig schließt
  • FSA auf Übereinstimmung mit der AbZ / AbG überprüfen
  • Reinigen der funktionsrelevanten Bestandteile der Feststellanlage sofern erforderlich
  • Überprüfung der Auslösung der Feststellanlage bei Entfernen des Brandmelders

Prozentangabe
+0%
70%
ohne Wartung

Laut einer Studie werden ca. 70% aller am Markt befindlichen Feststellanlagen keiner regelmäßigen Überprüfung, Wartung und Inspektion unterzogen. Die Folgen können im Brandfall gravierend sein und führen zu einem enormen Haftungsrisiko für den Betreiber einer elektromechanischen Feststellanlage. Der Verlust des Versicherungsschutzes und strafrechtliche Konsequenzen stehen in keinem Verhältnis zum Aufwand einer fachgerechten Überprüfung, Wartung und Instandhaltung.

Typische Mängel bei der Wartung von Feststellanlagen

Im Zuge unserer Überprüfungen und Wartungen stellen wir immer wieder Mängel fest, die sich häufig wiederholen und den Betrieb von elektrischen Feststellanlagen einschränken.

  • Keile, Türstopper oder andere Gegenstände verhindern das Schließen von Brandschutztüren und Rauchschutztüren.
  • Verwendung von veralteten oder verschmutzten Brandmeldern
  • Fehlende Kennzeichnung der Feststellanlagen (gesetzlich vorgeschrieben)
  • Fehlende Abnahmedokumentation (gesetzlich vorgeschrieben)
  • Fehlende Prüfbücher (gesetzlich vorgeschrieben)
  • Zugeklebte oder abgedeckte Brandmelder durch Renovierungsarbeiten
  • Fehlende Handauslösetaster bei Freilauftürschließern und Feststellanlagen in der Ausführung mit Haftmagneten

FAQ | Fragen und Antworten ...

Wer darf elektrische Feststellanlagen installieren?

Gemäß den Anforderungen der allgemeinen Bauartgenehmigung / allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung und den Bestimmungen der DIN 14677 dürfen elektrische Feststellanlagen nur durch geschulte und zertifizierten Personen ausgeführt. Der Elektroanschluss muss durch eine Elektrofachkraft erfolgen.

Können Feststellanlagen in explosionsgeschützten Bereichen installiert werden?

Innerhalb von Räumen mit explosionsfähigen Atmosphären (Gase, Dämpfe oder Nebel) müssen Feststellanlagen mit ATEX Anforderungen installiert werden. Diese Zusatzanforderung muss auf dem Typenschild der elektrischen Feststellanlage vermerkt sein.
Für die Auslösung der Feststellanlage ist zwingend eine geprüfte ortsfeste Gaswarnanlage erforderlich.

Wer darf die Abnahmeprüfung von Feststellanlagen durchführen?

Die vorgeschriebene Abnahmeprüfung erfolgt nach den bestimmen der allgemein bauaufsichtlichen Zulassung bzw. der allgemeinen Bauartgenehmigung und darf nur von Fachkräften des Antragstellers oder durch eine von ihm autorisierte Fachkraft oder von einer vom DIBt-Berlin benannten Prüfstelle durchgeführt werden. Gerne bieten wir Ihnen eine fachgerechte Abnahme durch unsere zertifizierten Servicetechniker an. Bei einer Neuinstallation ist die Abnahme grundsätzlich Bestandteil unserer Leistung.

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