Wartung von Brandschutz­türen

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Prüfplakette 2020

Wartungsservice Brandschutztüren

✓ Kompetenter Wartungsservice
✓ Brand- und Rauchschutztüren
✓ für Berlin und Brandenburg

Wartung von Brandschutz­türen

Brandschutztüren und Rauchschutztüren sind selbstschließende Feuerschutzabschlüsse die im Brandfall den Durchtritt von Feuer und Rauch in angrenzende Bereiche, sogenannte Brandabschnitte, verhindern. Sie retten im Ernstfall Menschenleben und schützen teure Sachgüter. Brand- und Rauchschutztüren sind ein wesentlicher Bestandteil im vorbeugenden baulichen Brandschutz und müssen oftmals zusätzliche Eigenschaften und Schutzziele erfüllen wie z. B. Anforderungen an Flucht- und Rettungswege, einbruchhemmende Leistungseigenschaften oder der Einsatz elektrischer Zutrittskontrollsysteme. Das Schließen von Brand- und Rauchschutztüren erfolgt durch mechanische Federbänder oder zugelassene Türschließsysteme wie z. B. Obentürschließer oder Bodentürschließer. Um eine Offenhaltung von Brand- und Rauchschutztüren zu ermöglichen, ist der Einsatz von elektromechanischen Feststellanlagen und Drehtürantrieben in unterschiedlichen Ausführungsvarianten möglich. Brandschutztüren und Rauchschutztüren erfüllen ihre schützende Aufgabe, nur dann, wenn Sie sich in einem einwandfreien und funktionsfähigen Zustand befinden. Die regelmäßige Überprüfung dieser sicherheitsrelevanten Bauteile bzw. Bauarten ist Aufgabe des Betreibers und durch den Gesetzgeber eindeutig geregelt.

Brandschutztüren werden mittlerweile national oder auf Grundlage einer europäisch harmoninisierten Norm geprüft und klassifiziert. Im nationalen Zulassungsverfahren werden Brandschutz- und Rauchschutztüren gemäß der  DIN 4102-5 (Feuerwiderstand) und der DIN 4102-18 (Dauerfunktionsprüfung) geprüft. Die Klassifizierung der Feuerwiderstandsklasse erfolgt nach der DIN 4102-1 (Baustoffe, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen). Rauchschutztüren werden in Deutschland national über die DIN 18095 geregelt. Im Zuge der europäischen Harmonisierung werden Prüfungen unter Berücksichtigung der DIN EN 1634-1 (Feuerwiderstandsprüfungen und Rauchschutzprüfungen für Türen, Tore, Abschlüsse und Fenster) durchgeführt. In der Außenanwendung ist die DIN EN 16034 in Verbindung mit der DIN EN 14351-1 seit dem 02.11.2019 verbindlich anzuwenden.

Für die Anwendbarkeit im Sinne der Landesbauordnung werden Brandschutztüren seit 2017 nicht mehr über allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen, sondern über allgemeine Bauartgenehmigungen des Deutschen Instituts für Bautechnik Berlin geregelt. Für Rauchschutztüren nach DIN 18095 werden weiterhin Prüfzeugnisse ausgestellt.
Brandschutz- und Rauchschutztüren werden zukünftig nur noch durch Leistungserklärungen ausgewiesen, so dass eine Bewertung der Feuerwiderstandsklasse in Bezug auf die Landesbauordnung nicht mehr ohne weiteres möglich ist. Da wir selbst Brandschutztüren und Rauchschutztüren produzieren sind uns die Grundlagen und normativen Anforderungen an Brandschutztüren und Rauchschutztüren sehr gut bekannt. So führt nicht jede Änderung an einer Brand- und Rauchschutztür unmittelbar zum Verlust der Zulassung.

Gesetzliche Grundlagen

Musterbauordnung (MBO)
§ 3 – Allgemeine Anforderungen
Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und in Stand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.

Musterbauordnung (MBO)
§ 14 – Brandschutz
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und in Stand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
§ 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten
Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte instand zu halten und dafür zu sorgen, dass festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden. Können Mängel, mit denen eine unmittelbare erhebliche Gefahr verbunden ist, nicht sofort beseitigt werden, hat er dafür zu sorgen, dass die gefährdeten Beschäftigten ihre Tätigkeit unverzüglich einstellen.

Der Arbeitgeber hat die Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtung, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen instand zu halten und in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
VOB / Teil B § 13, Absatz 4

Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre, für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre. Abweichend von Satz 1 beträgt die Verjährungsfrist für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr.

Ist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nichts anderes vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von Nummer 1 zwei Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen; dies gilt auch, wenn für weitere Leistungen eine andere Verjährungsfrist vereinbart ist.

Paragraph

Neue Anforderungen und Feuerwiderstandsklassen

Das rechtliche Regelungssystem für Prüfungen und Klassifizierung von Brand- und Rauchschutztüren hat sich in den letzten Jahren grundlegend geändert und befindet sich weiterhin durch die Einführung von europäisch harmonisierter Spezifikationen im Umbruch. Mit Einführung der Muster-Verwaltungsvorschrift-Technische-Baubestimmungen (MVV TB) ersetzen allgemeine Bauartgenehmigungen seit 2017 die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Bauarten. Nach dem Ende der Koexistenzphase der DIN EN 16034 und der DIN EN 14351-1 werden Brandschutztüren in der Außenanwendung nun auf Grundlage von Klassifizierungs- und EXAP-Berichten hergestellt. Leistungserklärungen ersetzen in der Außenanwendung die Anwendbarkeitsnachweise und die Feuerwiderstandsklasse wird im Anwendungsbereich der DIN EN 14351-1 nach DIN EN 13501-2 klassifiziert. Feuerwiderstandsklassen wie z. B. EI230 S200 C5 sind nun keine Seltenheit mehr. Um bei diesen umfassenden Änderungen den Überblick zu behalten und den rechtlichen Anforderungen an die Wartung von Brandschutztüren gerecht zu werden, schulen wir unsere Servicetechniker ständig weiter. Da wir selbst Feuerschutzabschlüsse wie z. B. Brandschutztüren produzieren können Sie sicher sein, dass wir uns täglich mit diesen Themen auseinandersetzen.

Um bei diesen umfassenden Änderungen den Überblick zu behalten und den rechtlichen Anforderungen an die Wartung von Brandschutztüren gerecht zu werden, schulen wir unsere Servicetechniker ständig weiter. Da wir selbst Feuerschutzabschlüsse wie z. B. Brandschutztüren produzieren können Sie sicher sein, dass wir uns täglich mit diesen Themen auseinandersetzen.

Umfang unserer fachgerechten Wartung

Der Begriff "Wartung" wird in der DIN 31051 definiert und bezeichnet Maßnahmen zur Bewahrung des Soll-Zustandes. Ausschlaggebend für den Umfang einer fachgerechten Wartung sind die Anforderungen und Bestimmungen der jeweiligen Einbau- und Wartungsanleitung, sowie die Anforderungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen bzw. allgemeinen Bauartgenehmigung.

  • Typ und Kennzeichnung der Brandschutztür / Rauchschutztür kontrollieren.
  • Türblatt auf mechanische und korrosive Schäden überprüfen.
  • Bei Stahltüren prüfen, ob die Türfüllung abgesackt ist.
  • Zarge auf mechanische und korrosive Schäden überprüfen.
  • Wandanschluss und Sitz der Zarge überprüfen.
  • Sicherheitsbolzen der Tür kontrollieren.
  • Befestigung des Schlosses überprüfen.
  • Prüfen, ob die Schlossfalle in die Zargenöffnung einrastet (Falleneingriff mindestens 6 mm).
  • Falle fetten sofern erforderlich.
  • Prüfung der Panikfunktion (sofern erforderlich).
  • Sitz des Beschlages oder der Drückergarnitur prüfen.
  • Befestigung des Oben- oder Boden- Türschließers prüfen.
  • Schließgeschwindigkeit, Schließkraft und Endschlag prüfen.
  • Schließfunktion prüfen, bei Oben- und Bodentürschließer muss die Tür aus jedem Öffnungswinkel sicher schließen.
  • Türbänder nachstellen und gegebenenfalls Bandbolzen fetten.
  • Federspannung des Federbandes prüfen sofern vorhanden.
  • Schließfunktion prüfen, Federbänder müssen die Tür aus einem Öffnungswinkel von 30° bis 180° sicher schließen.
  • Dichtungen auf Anpressdruck und Geschwindigkeit prüfen, sofern vorhanden.
  • Dämmschichtbildenden Baustoff überprüfen sofern vorhanden.
  • Auslösefunktion der absenkbaren Bodendichtung überprüfen sofern vorhanden.
  • flächige Anlage der Bodendichtung auf der Anlagefläche prüfen sofern vorhanden.
  • Sitz des Türelements prüfen, bei abgesacktem Türelement Bandeinstellung überprüfen.

Häufige Schäden an Brandschutztüren

Unsachgemäße Nutzung

Brandschutztüren müssen im Brandfall geschlossen sein. Selbstschließende Brandschutztüren werden von den Nutzern in der Regel als lästig empfunden und nicht selten im offenen Zustand verkeilt. Durch das Verkeilen von Brandschutz- oder Rauchschutztüren ist die "selbstschließende Eigenschaft" nicht mehr gegeben. Die Türen erfüllen keine Anforderung an den Feuerwiderstand und kann im Brandfall keine Schutzfunktion übernehmen. Sollte es zu einem Brandfall kommen wird die Versicherung in der Regel eine Schadensregulierung ablehnen. Sollten Sie in Ihrem Betrieb feststellen, dass Ihre Brandschutztüren / Rauchschutztüren immer wieder verkeilt werden, empfehlen wir den Einsatz von zugelassenen Feststellanlagen. Zahlreiche Ausführungsvarianten in Kombination mit Haftmagneten, Obentürschließern, Freilauffunktion oder Drehtürantrieben ermöglichen eine optisch ansprechende und wirtschaftliche Lösung des Problems.

Montagefehler

Nicht selten sind Brandschutztüren unsachgemäß montiert. Für die Montage von Brandschutztüren gelten die jeweiligen Anforderungen der allgemeinen Bauartgenehmigungen, allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen und der Einbauanleitungen zum Zeitpunkt der Montage. Häufig werden Brandschutztüren aus Stahlblech nicht ausreichend vermörtelt, unzulässige Befestigungsmittel gewählt oder falsche Zargen für den Wandaufbau gewählt. Das ist für den Betreiber sehr ärgerlich. Montagefehler lassen sich im Falle eines Brandes leicht nachweisen und sollten unverzüglich abgestellt werden.

Fehlende Kennzeichnung

Brandschutztüren sind kennzeichnungs- und überwachungspflichtig. Immer wieder fehlen auf Brandschutztüren die erforderlichen Kennzeichnungsschilder. Das ist ein Problem. Eine Tür ohne Kennzeichnungsschild ist im rechtlichen Sinne keine zugelassene Brandschutztür. Eine nachträgliche Kennzeichnung ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Die oberste Bauaufsicht muss einer nachträglichen Kennzeichnung einer Brandschutztür zustimmen.
  • Die Brandschutztür muss durch eine Prüfstelle oder einen Sachverständiger bewerten und einem Verwendbarkeitsnachweis zugeordnet werden.
  • Ein Hersteller muss für diese Tür die Verantwortung übernehmen
  • Die oberste Baubehörde muss eine Zustimmung im Einzelfall erteilen, mit der die Tür nachträglich gekennzeichnet wird.
  • Da Brandschutztüren überwachungspflichtig sind, muss eine Zertifizierungsstelle zur Kennzeichnung bereit sein.

Eine nachträgliche Kennzeichnung ist zwar möglich aber in der Regel aufwändiger als Einbau einer neuen Brandschutztür.

FAQ | Fragen und Antworten ...

In welchem Intervall müssen Brandschutztüren gewartet werden?

Brandschutztüren sind unter Berücksichtigung der Wartungs- und Einbauanleitung jährlich zu warten.

Welche Änderungen sind zulässig?

Die Nachrüstbarkeit von Brandschutztüren und Rauchschutztüren wir über das vom DIBt-Berlin veröffentlichte Dokument "Änderungen bei Feuerschutzabschlüssen" geregelt. Im Zuge einer Wartung berücksichtigen wir mögliche zulässige Änderungen. Bei Fragen können Sie uns gerne auch telefonisch kontaktieren.