Sicherheitsschleusen in Mittel- und Großgaragen

Sicherheitsschleusen in Mittel- und Großgaragen

In Mittel- und Großgaragen müssen zwischen Garagen und einem notwendigen Treppenraum, Fluren und Aufzugsräumen Sicherheitsschleusen errichtet werden. Diese Forderung geht aus der aktuell gültigen Muster-Garagenverordnung (M-GarVO), Stand 05/2008 hervor. Mittelgaragen sind Garagen mit einer Nutzfläche über 100 m² bis 1000 m². Großgaragen haben eine Nutzfläche über 1000 m². Die Garagenverordnung stellt besondere Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der Wände und Decken, sowie der Türen, die am Ein- und Ausgang der Sicherheitsschlüsse installiert werden müssen. Wände und Decken der Sicherheitsschleusen müssen nach § 12 Abs. 1 der Muster-Garagenverordnung feuerbeständig, also in der Feuerwiderstandsklasse F90, hergestellt werden. Die Türen der Sicherheitsschleusen müssen feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend ausgeführt werden. Außerdem müssen die Türen in Fluchtrichtung aufschlagen. Neben dieser Forderung ist in § 12 Abs. 1 der Muster-Garagenverordnung eine zusätzliche Erleichterung für Türen zwischen Sicherheitsschleusen und Fluren oder Treppenräumen beschrieben. Demnach genügt in diesem Bereich (Sicherheitsschleuse / Flur oder Treppenraum) eine Tür, welche selbstschließende und dichtschließende Eigenschaften erfüllt.

Somit sind bei der Herstellung von Sicherheitsschleusen, in Bezug auf die Türabschlüsse, zwei verschiedene Ausführungsvarianten zulässig:

Variante 1- Anforderungen an Türen im Schleusenbereich

Garage zur Schleuse feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend (T30-RS)
Schleuse zum Treppenraum feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend (T30-RS)
Schleuse zum Flur feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend (T30-RS)
Schleuse zum Aufzugsraum feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend (T30-RS)

Variante 2 - Anforderungen an Türen im Schleusenbereich

Garage zur Schleuse feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend (T30-RS)
Schleuse zum Treppenraum dicht- und selbstschließend
Schleuse zum Flur dicht- und selbstschließend
Schleuse zum Aufzugsraum feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend (T30-RS)

Es ist darauf zu achten, dass die Muster-Garagenverordnung nicht in jedem Bundesland übernommen wurde. Einige Bundesländer fordern statt dicht- und selbstschließenden Türen, rauchdichte Brandschutztüren, so dass in jedem Fall die landesspezifischen Anforderungen bzw. die Garagenverordnung des jeweiligen Bundeslandes geprüft werden muss.

Die zweite Variante aus der Muster-Garagenverordnung lässt sich gegenüber der ersten Variante deutlich preiswerter realisieren. Insbesondere bei der Ausführung von verglasten Türen. Zudem kommt es bei kleineren Schleusen und zwei rauchdichten Türen schnell zu Problemen mit dem rauchdichten Bodenabschluss. Bei einem Staudruck lassen sich der Obentürschließer und die absenkbare Bodendichtung meiste nur schwer einstellen. Die rauchdichten Brandschutztüren müssen daher so eingestellt werden, dass ausreichend Luft beim Schließen entweichen kann. Nicht selten schließen Türen durch unterschiedliche Öffnungssituationen sehr laut und werden als störend empfunden. Abhilfe können hydraulisch absenkbare Bodendichtungen, Türdämpfer oder hochwertigere Obentürschließer bieten.

Bei Realisierung der zweiten Varianten bzw. der Erleichterung ist darauf zu achten, dass die feuerhemmende, rauchdicht und selbstschließende Brandschutztür (T30-RS) in jedem Fall auf der Garagenseite der Schleuse installiert wird. Bei der Ausbildung der Sicherheitsschleuse wird angenommen, dass ein Brand mit Hitzebeaufschlagung wegen der anzunehmenden Brandlasten nur von der Garagenseite aus erfolgt. So hat die feuerhemmende, selbstschließende Tür die Aufgabe, die Wärme und den Rauch von der Schleuse und der dichten Tür abzuhalten. So wird sichergestellt, dass die Schleuse Ihren brandschutztechnischen Zweck erfüllt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert


The reCAPTCHA verification period has expired. Please reload the page.