Wo sind Brandschutztüren und Rauchschutztüren vorgeschrieben?

Wo werden Brandschutztüren und Rauchschutztüren gefordert?

Brandschutztüren sind bauordnungsrechtlich Feuerschutzabschlüsse und folgen genauso wie Rauchschutztüren dem sogenannten Abschottungsprinzip um eine Ausbreitung von Feuer- und Rauch in angrenzende Bereiche zu verhindern.

Die Festlegung der erforderlichen Feuerwiderstandsklassen für Brandschutztüren und Rauchschutztüren gestaltet sich oftmals schwierig. Sie erfolgt auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen und Richtlinien unter Berücksichtigung der jeweiligen Gebäudeklassen. Die wichtigste Verordnung in diesem Zusammenhang ist die Landesbauordnung (LBO). Sie ist ein wesentlicher Bestandteil des öffentlichen Baurechts und orientiert sich bei der Umsetzung an der Musterbauordnung (MBO) der ARGEBAU. Neben den Bestimmungen der Landesbauordnungen sind in Abhängigkeit des Gebäudetyps und der Nutzung weitere Verordnungen und Richtlinien wie zum Beispiel die Feuerungsverordnung, Industriebaurichtlinie oder die Hochhausrichtlinie zu beachten.

Wir, die Firma Zelenka Brandschutztechnik GmbH, haben Ihnen nachfolgend die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen und Richtlinien zusammengefasst, die für die Einstufung der erforderlichen Feuerwiderstandsklassen für Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutzabschlüsse von Bedeutung sind. So möchten wir Ihnen die Planung und Ausführung von Brandschutztüren und Rauchschutztüren erleichtern und stehen Ihnen bei Fragen telefonisch oder per E-Mail gerne informativ zur Seite.

Anforderungen aus der Musterbauordnung (MBO)

Raumabschließende Trennwände nach § 29 MBO

Die Musterbauordnung (MBO) fordert in § 29 „Trennwände“ für die Gebäudeklassen 3, 4 und 5 raumabschließende Bauteile zwischen Räumen oder Nutzungseinheiten. So müssen Trennwände als raumabschließende Bauteile zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen, mit der Ausnahme von notwendigen Fluren, bei Gebäuden der Klassen 3, 4 und 5 feuerhemmend, dicht und selbstschließend ausgeführt werden. Also in der Feuerwiderstandsklasse T30. Die Trennwände selbst müssen den gleichen Feuerwiderstand der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses, jedoch mindestens feuerhemmend ausgeführt werden.

An Trennwände als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Räumen mit Explosionsgefahr oder erhöhter Brandgefahr werden generell höhere Anforderungen an den Feuerwiderstand gestellt. Diese Trennwände müssen nach § 29 der Musterbauordnung feuerbeständig ausgeführt werden. Öffnungen für Türen müssen allerdings nur feuerhemmend, dicht und selbstschließend ausgeführt werden. Das entspricht der Feuerwiderstandsklasse T30.

Im Kellergeschoss müssen raumabschließende Trennwände zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen die gleiche Feuerwiderstandsdauer wie die tragenden Bauteile der Kelleretage erfüllen. Sie müssen allerdings mindestens feuerhemmend ausgeführt sein und benötigen beim Einsatz von Türen, feuerhemmende, dicht und selbstschließende Brandschutztüren der Feuerwiderstandsklasse T30.

Die nachfolgende Tabelle fasst die Anforderungen an den Feuerwiderstand der Trennwände und der Feuerschutzabschlüsse kurz zusammen für die Gebäudeklassen 3, 4 und 5 kurz zusammen.

Tabelle | Brandschutztüren in raumabschließenden Wänden

Beschreibung nach § 29 MBO Anforderung an den Feuerwiderstand von raumabschließenden Trennwänden Erforderliche Feuerwiderstandsklasse von Türabschlüssen
Trennwände als raumabschließende Bauteile zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen, ausgenommen notwendigen Fluren Feuerwiderstand der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses aber mindestens feuerhemmend (F30) feuerhemmend, dichtschließend und selbstschließend (T30)
Trennwände als raumabschließende Bauteile zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Kellergeschoss Feuerwiderstand der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses aber mindestens feuerhemmend (F30) feuerhemmend, dichtschließend und selbstschließend (T30)

Auszug aus der Musterbauordnung

§ 29 Trennwände

(1) Trennwände nach Absatz 2 müssen als raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein.

(2) Trennwände sind erforderlich
1. zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen, ausgenommen notwendigen Fluren,
2. zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr,
3. zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Kellergeschoss.

(3) Trennwände nach Absatz 2 Nrn. 1 und 3 müssen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses haben, jedoch mindestens feuerhemmend sein. Trennwände nach Absatz 2 Nr. 2 müssen feuerbeständig sein.

(4) Die Trennwände nach Absatz 2 sind bis zur Rohdecke, im Dachraum bis unter die Dachhaut zu führen; werden in Dachräumen Trennwände nur bis zur Rohdecke geführt, ist diese Decke als raumabschließendes Bauteil einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend herzustellen.

(5) Öffnungen in Trennwänden nach Absatz 2 sind nur zulässig, wenn sie auf die
für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; sie müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.


Brandwände nach § 30 MBO

Brandwände sind raumabschließende Bauteile die zwischen Gebäuden, Gebäudeteilen als innere oder äußere Brandwand ausgeführt werden. Anders als feuerbeständige Trennwände müssen Brandwände zusätzliche mechanische Anforderungen im Brandfall erfüllen. Sie bestehen aus nicht brennbaren Baustoffen, müssen feuerbeständig (fb) und widerstandfähig gegen mechanische Beanspruchung (wmB) sein. In inneren Brandwänden müssen der Anzahl und Nutzung entsprechende feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Feuerschutzabschlüsse verbaut werden. Somit müssen Brandschutztüren nach DIN 4102-5 die Feuerwiderstandsklasse T90 erfüllen.

Tabelle | Brandschutztüren in Brandwänden

Beschreibung nach § 30 der MBO Anforderung an den Feuerwiderstand von Brändwänden Erforderliche Feuerwiderstandsklasse von Brandschutztüren
Innere Brandwände Brandwände müssen unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen nach § 30 Absatz 3 der MBO alternativ hochfeuerhemmende Wände hergestellt werden. feuerbeständig, dichtschließend und selbstschließend (T90)
Äußere Brandwände Brandwände müssen unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. nach § 30 Absatz 8 der MBO unzulässig bzw. Abweichung/Ausnahme/Befreiung erforderlich

Auszug aus der Musterbauordnung

§ 30 Brandwände

(8) Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig. Sie sind in inneren Brandwänden nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; die Öffnungen müssen feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.


Notwendige Treppenräume und Ausgänge nach § 35 MBO

Nach § 35 der Musterbauordnung (MBO) müssen notwendige Treppen in Gebäuden der Gebäudeklassen 3, 4 und 5 in eigenen notwendigen Treppenräumen liegen, so dass der vertikale, bauaufsichtlich geforderte Rettungsweg über jedes Geschoss in einem geschützten Bereich möglich ist. Neben den baulichen Anforderungen an notwendige Treppen und notwendige Treppenräume

zu Kellergeschossen, zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lager- und ähnlichen Räumen sowie zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m²

Tabelle | Brand- und Rauchschutztüren in notwendigen Treppenräumen

GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5
Öffnungen zu Kellergeschossen, zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lager- und ähnlichen Räumen sowie zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m² keine Anforderung keine Anforderung feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend (T30 RS) feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend (T30 RS) feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend (T30 RS)
Öffnungen zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten keine Anforderung keine Anforderung dichtschließend dichtschließend dichtschließend
Öffnungen zu notwendigen Fluren keine Anforderung keine Anforderung rauchdicht und selbstschließend (RS) rauchdicht und selbstschließend (RS) rauchdicht und selbstschließend (RS)

Auszug aus der Musterbauordnung

§ 35 Notwendige Flure, offene Gänge

(6) In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen
1. zu Kellergeschossen, zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lager- und ähnlichen Räumen sowie zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m², ausgenommen Wohnungen, mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse,
2. zu notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse,
3. zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mindestens dicht- und selbstschließende Abschlüsse


Notwendige Flure und offene Gänge nach § 36 MBO

Notwendige Flure sind bauaufsichtliche Rettungswege zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie. Sie werden in der Musterbauordnung unter § 35 für Gebäude der Klassen 3, 4 und 5 gefordert. Notwendige Flure werden in einem Abstand von 30 m in Rauchabschnitte durch nicht abschließbare, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse, also Rauchschutztüren nach DIN 18095 unterteilt. Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die zu einem Sicherheitstreppenhaus führen, dürfen eine Länge von 15 m nicht überschreiten.

Die Wände von notwendigen Fluren müssen als raumabschließende Bauteile feuerhemmend und im Kellergeschoss feuerbeständig ausgeführt werden. Öffnungen in diesen Wänden müssen dichtschließend und im Keller zu Lagerräumen feuerhemmend, dichtschließend und selbstschließend ausgeführt werden. Bei Nutzungseinheiten über 200 m² können zusätzliche Anforderungen an die Türen gestellt werden.

Die nachfolgende Tabelle fasst die Anforderungen an den Feuerwiderstand in Abhängigkeit der Gebäudeklassen kurz zusammen:

Tabelle | Brand- und Rauchschutztüren in notwendigen Fluren

GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5
Anforderungen an Türen in notwendigen Fluren zur Unterteilung in Rauchabschnitte keine Anforderung keine Anforderung nicht abschließbar, rauchdicht und selbstschließend (RS) nicht abschließbar, rauchdicht und selbstschließend (RS) nicht abschließbar, rauchdicht und selbstschließend (RS)
Anforderungen an feuerhemmende Flurwände notwendiger Flure bei Nutzungseinheiten bis 200 m² keine Anforderung keine Anforderung dichtschließend dichtschließend dichtschließend
Anforderungen an feuerbeständige Flurwände notwendiger Flure zu Lagerbereichen in Kellergeschossen keine Anforderung keine Anforderung feuerhemmend, dichtschließend und selbstschließend (T30) feuerhemmend, dichtschließend und selbstschließend (T30) feuerhemmend, dichtschließend und selbstschließend (T30)

Auszug aus der Musterbauordnung

§ 36 Notwendige Flure, offene Gänge

(3) Notwendige Flure sind durch nichtabschließbare, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse in Rauchabschnitte zu unterteilen. Die Rauchabschnitte sollen nicht länger als 30 m sein. Die Abschlüsse sind bis an die Rohdecke zu führen; sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend ist. Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die zu einem Sicherheitstreppenraum führen, dürfen nicht länger als 15 m sein. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für offene Gänge nach Absatz 5.

(4) Die Wände notwendiger Flure müssen als raumabschließende Bauteile feuerhemmend, in Kellergeschossen, deren tragende und aussteifende Bauteile feuerbeständig sein müssen, feuerbeständig sein. Die Wände sind bis an die Rohdecke zu führen. Sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend und ein demjenigen nach Satz 1 vergleichbarer Raumabschluss sichergestellt ist. Türen in diesen Wänden müssen dicht schließen; Öffnungen zu Lagerbereichen im Kellergeschoss müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.


Aufbewahrung fester Abfallstoffe (Müllräume) nach § 45 MBO

Werden feste Abfallstoffe in Objekten der Gebäudeklassen 3, 4 und 5 gelagert, müssen die bauaufsichtlichen Anforderungen der Landesbauordnung berücksichtigt werden. Öffnungen von Abfallräumen (Müllräumen) zum Gebäudeinneren müssen gemäß § 45 der Musterbauordnung mit feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen (Brandschutztüren der Feuerwiderstandsklasse T30 nach DIN 4102-5) verschlossen werden.

Die nachfolgende Tabelle fasst diese Anforderungen noch einmal zusammen:

Tabelle | Brandschutztüren in Müllräumen

GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5
Anforderungen an Türen in Müllräumen keine Anforderung keine Anforderung feuerhemmend, dicht und selbstschließend (T30) feuerhemmend, dicht und selbstschließend (T30) feuerhemmend, dicht und selbstschließend (T30)

Auszug aus der Musterbauordnung

§ 45 Aufbewahrung fester Abfallstoffe

Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden vorübergehend aufbewahrt werden, in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 jedoch nur, wenn die dafür bestimmten Räume Öffnungen vom Gebäudeinnern zum Aufstellraum mit feuerhemmenden, dicht und selbstschließenden Abschlüssen haben.


Anforderungen aus der Muster-Feuerungsverordnung (MuFeuVo)

Auch in Heizräumen und Brennstofflagerräumen sind Brandschutztüren für den Raumabschluss vorgeschrieben. Die brandschutztechnischen Anforderungen an Abschlüsse in Wänden von Heizräumen und Brennstofflagerräumen werden in der Feuerverordnung des jeweiligen Bundeslandes gefordert. Die Feuerungsverordnung orientiert sich dabei an der Muster-Feuerungsverordnung der Fachkommission Bauaufsicht. Die nachfolgenden Erklärungen beziehen sich auf die Muster-Feuerungsverordnung.

Heizräume nach § 6 der Muster-Feuerungsverordnung

Heizungsanlagen werden in Aufstellräumen für Feuerstätten nach § 5 oder in Heizräumen nach § 6 aufgestellt. Während zur Abtrennung von Aufstellräumen für Feuerstätten nur dichtschließende und selbstschließende Türen gefordert werden, müssen innerhalb von raumabschließenden Wänden von Heizräumen feuerhemmende, selbstschließende Brandschutztüren eingebaut werden. Die Differenzierung zwischen Aufstellräumen von Feuerstätten und Heizräumen ist daher von entscheidender Bedeutung für die Bestimmung der erforderlichen Feuerwiderstandsklasse.

Als Heizräume nach § 6 werden Räume bezeichnet in denen Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Nennleistung von 50 KW aufgestellt werden. Türen in Wänden von Heizräumen müssen in Fluchtrichtung aufgehen und sind als Brandschutztüren der Feuerwiderstandsklasse T30 auszuführen.

Heizungsanlagen werden in Aufstellräumen für Feuerstätten nach § 5 oder in Heizräumen nach § 6 aufgestellt. Während zur Abtrennung von Aufstellräumen für Feuerstätten nur dichtschließende und selbstschließende Türen gefordert werden, müssen innerhalb von raumabschließenden Wänden von Heizräumen feuerhemmende, selbstschließende Brandschutztüren eingebaut werden. Die Differenzierung zwischen Aufstellräumen von Feuerstätten und Heizräumen ist daher von entscheidender Bedeutung für die Bestimmung der erforderlichen Feuerwiderstandsklasse.

Als Heizräume nach § 6 werden Räume bezeichnet in denen Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Nennleistung von 50 KW aufgestellt werden. Türen in Wänden von Heizräumen müssen in Fluchtrichtung aufgehen und sind als Brandschutztüren der Feuerwiderstandsklasse T30 auszuführen.

Tabelle | Brandschutztüren in Heizräumen

Nutzung der Räume im Sinne der Muster-Feuerstättenverordnung Erforderliche Feuerwiderstandsklasse von Türabschlüssen Zusätzliche Anforderungen an raumabschließende Türen
Aufstellräume (§ 5) dichtschließend und selbstschließend keine
Heizräume feuerhemmend und selbstschließend (T30) in Fluchtrichtung aufschlagend
Brennstofflagerung in Brennstofflagerräumen feuerhemmend und selbstschließend (T30) keine

Auszug aus der Musterbauordnung

(3) Wände, ausgenommen nichttragende Außenwände, und Stützen von Heizräumen sowie Decken über und unter ihnen müssen feuerbeständig sein. Öffnungen in Decken und Wänden müssen, soweit sie nicht unmittelbar ins Freie führen, mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Trennwände zwischen Heizräumen und den zum Betrieb der Feuerstätten gehörenden Räumen, wenn diese Räume die Anforderungen der Sätze 1 und 2 erfüllen.


Brennstofflagerräume nach § 11 der Muster-Feuerungsverordnung

Die Lagerung von Brennstoffen ist in Aufstellräumen und Heizräumen durch die Muster-Feuerungsverordnung begrenzt. Nach § 11 der MuFeuVo ist die Lagerung von Holzpellets in einer Menge von mehr als 6.500 kg, sonstigen festen Brennstoffen von mehr als 15.000 kg, Heizöl und Dieselkraftstoff in Behältern mit mehr als insgesamt 5.000 l oder Flüssiggas in Behältern mit einem Füllgewicht von mehr als insgesamt 16 kg nur in speziellen Brennstofflagerräumen zulässig. Türen in raumabschließenden Wänden von Brennstofflagerräumen müssen feuerhemmend und selbstschließend ausgeführt werden.

Tabelle | Brandschutztüren in Brennstofflagerräumen

Nutzung der Räume im Sinne der Muster-Feuerstättenverordnung Erforderliche Feuerwiderstandsklasse von Türabschlüssen Zusätzliche Anforderungen an Türen in Brennstofflagerräumen
Brennstofflagerung in Brennstofflagerräumen feuerhemmend und selbstschließend (T30) keine

Auszug aus der Musterbauordnung

§ 11 Brennstofflagerung in Brennstofflagerräumen

2) Wände und Stützen von Brennstofflagerräumen sowie Decken über oder unter ihnen müssen feuerbeständig sein. Öffnungen in Decken und Wänden müssen, soweit sie nicht unmittelbar ins Freie führen, mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben. Durch Decken und Wände von Brennstofflagerräumen dürfen keine Leitungen geführt werden, ausgenommen Leitungen, die zum Betrieb dieser Räume erforderlich sind sowie Heizrohrleitungen, Wasserleitungen und Abwasserleitungen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Trennwände zwischen Brennstofflagerräumen und Heizräumen

3 thoughts on “Wo sind Brandschutztüren und Rauchschutztüren vorgeschrieben?

  1. Es ist wichtig, dass der Brandschutz so genau geregelt ist, da daran im Zweifel Menschenleben hängen. Als Laie blickt man jedoch durch die ganzen Vorschriften nicht durch und man sollte im Zweifel einen Spezialisten beauftragen. Dies hat mein Onkel auch gemacht, bevor er seine Disko eröffnet hat.

  2. Wir sind gerade auf der Suche nach Industrietoren für unsere Firma. Ich wusste aber noch nicht, für welche Tore wir jetzt einen Brandschutz brauchen und für welche nicht. Gut zu wissen, dass auch die Industriebaurichtlinie oder die Hochhausrichtlinie zu beachten sind.

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