Änderungen an Brandschutztüren können im Laufe ihrer Nutzungsdauer aus unterschiedlichen Gründen erforderlich werden. Beispielsweise soll ein Magnetkontakt zur Überwachung nachgerüstet, das vorhandene Schloss ausgetauscht, ein Elektro-Türöffner eingebaut oder eine Feststellanlage ergänzt werden. Auch Beschläge, Türschließer oder andere Bauteile müssen mitunter an veränderte Anforderungen im Gebäudebetrieb angepasst werden.
Doch welche Änderungen an einer Brandschutztür sind überhaupt zulässig? Und wann kann eine nachträgliche Veränderung dazu führen, dass die Tür nicht mehr der ursprünglich zugelassenen Ausführung entspricht?
Eine pauschale Antwort darauf gibt es nicht. Denn für nachträgliche Änderungen an Brandschutztüren bestehen klare Vorgaben des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt). Welche Regelungen im konkreten Fall anzuwenden sind, hängt unter anderem von der Zulassung der jeweiligen Brandschutztür ab. Für ältere und neuere Zulassungen gelten dabei unterschiedliche Regelungen. Bei neueren Zulassungen kommt hinzu, dass nicht jede grundsätzlich beschriebene Änderung automatisch an jeder Brandschutztür ausgeführt werden darf.
In diesem Beitrag zeigen wir deshalb Schritt für Schritt, wie Sie die für Ihre Brandschutztür geltenden Vorgaben erkennen, welche nachträglichen Änderungen möglich sein können und bei welchen Eingriffen besondere Vorsicht erforderlich ist. Dabei betrachten wir sowohl reine Brandschutztüren als auch Brandschutztüren mit zusätzlicher Rauchschutzfunktion.
Darf eine Brandschutztür nachträglich geändert werden?
Brandschutztüren sind überwachungspflichtige Bauteile, deren Herstellung nach den Vorgaben des jeweiligen Verwendbarkeitsnachweises erfolgt. Im Zuge der Produktion bestätigt der Hersteller, dass der hergestellte Feuerschutzabschluss der zugelassenen Ausführung entspricht. Der Herstellungsprozess unterliegt dabei einer Eigen- und Fremdüberwachung. Auch beim anschließenden Einbau müssen die Vorgaben der Zulassung und der zugehörigen Einbauanleitung eingehalten werden. Der Montagebetrieb bestätigt den zulassungskonformen Einbau durch Ausstellung einer Übereinstimmungserklärung. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Brandschutztür von der Herstellung bis zum Einbau der geprüften und zugelassenen Konstruktion entspricht.
Ja, Brandschutztüren dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch nachträglich geändert oder ergänzt werden. Nach dem Einbau kann es beispielsweise erforderlich sein, ein Schloss auszutauschen, Kontakte zur Verschlussüberwachung zu ergänzen, Kabel zu verlegen oder zusätzliche Komponenten anzubringen. Solche nachträglichen Änderungen sind jedoch nur zulässig, wenn sie durch die für den jeweiligen Feuerschutzabschluss geltenden Regelungen abgedeckt sind. Das DIBt beschreibt hierfür ausdrücklich Änderungen und Ergänzungen, die unter bestimmten Voraussetzungen auch an bereits hergestellten und eingebauten Feuerschutzabschlüssen vorgenommen werden dürfen.
Um beurteilen zu können, welche Änderungen an einer vorhandenen Brandschutztür zulässig sind, sollte deshalb zunächst das Kennzeichnungsschild der Tür geprüft werden. Wichtige Angaben für die erste Einordnung sind insbesondere die Zulassungsnummer und das Herstellungsjahr der Brandschutztür. Sie bilden die Grundlage, um die vorhandene Tür zu identifizieren und anschließend die für sie maßgeblichen Vorgaben zu ermitteln.
Diese Einordnung ist besonders wichtig, weil für ältere Brandschutztüren andere Regelungen für nachträgliche Änderungen heranzuziehen sein können als für Brandschutztüren im modifizierten Zulassungsverfahren. Erst wenn die vorhandene Brandschutztür eindeutig zugeordnet wurde, lässt sich fachlich beurteilen, welche Änderungen zulässig sind und welche Voraussetzungen dabei eingehalten werden müssen. Die Unterschiede zwischen den Zulassungsbereichen erklären wir im folgenden Abschnitt.
Welche Regelung gilt für welche Brandschutztür?
Für die Beurteilung nachträglicher Änderungen ist zunächst zu klären, welche Regelung für den vorhandenen Feuerschutzabschluss gilt. Hierbei müssen zwei Zulassungsbereiche unterschieden werden. Das DIBt hat die bis dahin geltenden Regelungen mit dem modifizierten Zulassungsverfahren überarbeitet. Die ältere Fassung aus Juni 1995 gilt weiterhin für bestehende Zulassungen, während die überarbeitete Regelung für die ab dem 01.01.2010 erteilten Zulassungen berücksichtigt werden müssen.
Brandschutztüren mit Zulassungen vor 2010
Für Brandschutztüren mit älteren Zulassungen ist die DIBt-Mitteilung „Änderungen bei Feuerschutzabschlüssen“, Fassung Juni 1995, die maßgebliche Grundlage für die Beurteilung nachträglicher Änderungen. Das DIBt hat ausdrücklich festgelegt, dass diese Regelung für bestehende Zulassungen weiterhin gelten soll.
In diesen Bereich fallen insbesondere Brandschutztüren mit Zulassungsnummern aus den Nummernkreisen Z-6.11-xxxx bis Z-6.18-xxxx, Z-6.41-xxxx und Z-6.42-xxxx. Anhand des Kennzeichnungsschildes lässt sich daher häufig bereits erkennen, dass eine Brandschutztür diesem älteren Zulassungsbereich zuzuordnen ist.
Die DIBt-Mitteilung von 1995 beschreibt eine Reihe von Änderungen, die an bereits hergestellten Feuerschutzabschlüssen vorgenommen werden dürfen. Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise der Einbau geeigneter Schlösser, elektrische Türöffner, das Anbringen von Kontakten zur Verschlussüberwachung, die Führung von Kabeln auf dem Türblatt oder die Montage von Blechen und Hinweisschildern. Daneben nennt die Mitteilung Änderungen, die ausschließlich bei der Herstellung eines Feuerschutzabschlusses ausgeführt werden dürfen.
Diese Unterscheidung ist für die Praxis wichtig: Nur weil eine bestimmte Ausstattung bei einer Brandschutztür grundsätzlich möglich ist, bedeutet das nicht automatisch, dass sie auch nachträglich an einer bereits eingebauten Tür ergänzt werden darf.
Brandschutztüren mit Zulassungen ab 2010
Zum 01.01.2010 wurde die Vorgehensweise für neu erteilte Zulassungen geändert. Grundlage hierfür ist die DIBt-Mitteilung „Zulässige Änderungen und Ergänzungen an Feuerschutzabschlüssen und Feuerschutzabschlüssen mit Rauchschutzeigenschaften im modifizierten Zulassungsverfahren“, Stand 01.12.2009.
Brandschutztüren aus diesem Zulassungsbereich sind insbesondere an Zulassungsnummern des Nummernkreises Z-6.20-xxxx zu erkennen.
Ein wesentlicher Unterschied zur älteren Regelung besteht darin, dass die vom DIBt beschriebenen Änderungsmöglichkeiten nun stärker auf den jeweiligen Feuerschutzabschluss abgestimmt werden. Die zulässigen Änderungen werden als Anlage Bestandteil der jeweiligen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. Der Zulassungsinhaber bzw. Hersteller legt dabei aus dem vom DIBt vorgesehenen Katalog fest, welche Änderungen für den jeweiligen Feuerschutzabschluss zulässig sind.
Das bedeutet für die Praxis: Nicht jede in der DIBt-Mitteilung von 2009 aufgeführte Änderung darf automatisch an jeder Brandschutztür mit einer Zulassung ab 2010 vorgenommen werden. Entscheidend ist, ob die betreffende Änderung auch in der Anlage der Zulassung des konkreten Feuerschutzabschlusses aufgeführt ist. Darüber hinaus sind ohne weitere Nachweise keine zulassungskonformen Änderungen möglich.
Nicht das Baujahr der Brandschutztür ist entscheiden
Bei der Zuordnung der Brandschutztür kann das Herstellungsjahr eine wichtige Orientierung geben. Für die Frage, welche DIBt-Regelung für nachträgliche Änderungen anzuwenden ist, ist jedoch nicht allein das Herstellungs- oder Einbaujahr der Tür entscheidend. Maßgeblich ist das Datum der Zulassung des jeweiligen Türsystems.
Eine Brandschutztür, die beispielsweise nach dem 01.01.2010 hergestellt oder eingebaut wurde, kann daher durchaus auf einer bereits zuvor erteilten Zulassung beruhen. In diesem Fall kann weiterhin die DIBt-Mitteilung aus Juni 1995 für die Beurteilung zulässiger Änderungen maßgeblich sein. Genau auf diese Besonderheit weisen auch die ergänzenden Fachinformationen zur Umstellung des Zulassungsverfahrens hin.
Für eine fachlich korrekte Einordnung sollten deshalb Kennzeichnungsschild, Zulassungsnummer und Herstellungsjahr gemeinsam betrachtet werden. Anschließend kann der zugehörige Verwendbarkeitsnachweis herangezogen und geprüft werden, welche Änderungen an der konkreten Brandschutztür zulässig sind.
| Zulassungsnummer | Einordnung | Grundlage der Änderungen |
| Z-6.11-xxxx bis Z-6.18-xxxx | ältere Zulassungen | DIBt-Mitteilung „Änderungen bei Feuerschutzabschlüssen“, Fassung Juni 1995 |
| Z-6.41-xxxx | ältere Zulassungen | DIBt-Mitteilung „Änderungen bei Feuerschutzabschlüssen“, Fassung Juni 1995 |
| Z-6.42-xxxx | ältere Zulassungen | DIBt-Mitteilung „Änderungen bei Feuerschutzabschlüssen“, Fassung Juni 1995 |
| Z-6.20-xxxx | modigiziertes Zulassungsverfahren | konkrete Zulassung einschließlich der Anlage „Zulässige Änderungen und Ergänzungen“ prüfen |
Welche Änderungen sind an meiner Brandschutztür zulässig?
Nachdem geklärt ist, welche Regelung für die vorhandene Brandschutztür gilt, kann die geplante Änderung konkret beurteilt werden. Dabei ist nicht nur entscheidend, welches Bauteil ausgetauscht, ergänzt oder nachgerüstet werden soll. Ebenso wichtig ist, welche Eingriffe für die Ausführung an Türblatt, Zarge oder den vorhandenen Beschlägen erforderlich sind.
So kann beispielsweise der Austausch eines Schlosses zulässig sein, wenn hierfür die vorhandene Schlosstasche genutzt werden kann und keine Veränderungen am Türblatt oder am Schließblech erforderlich werden. Auch Kontakte zur Verschlussüberwachung, Kabel, Türspione oder zusätzliche Schutzbleche können unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich angebracht werden. Die jeweiligen Vorgaben legen jedoch teilweise sehr genau fest, wie eine solche Änderung ausgeführt werden darf.
Besondere Vorsicht ist deshalb immer dann erforderlich, wenn für eine Nachrüstung Bohrungen, Ausschnitte, Fräsungen, Schweißarbeiten oder andere Eingriffe in die Konstruktion der Brandschutztür notwendig werden. Eine technisch ausführbare Nachrüstung ist nicht automatisch eine zulässige Änderung. Bereits die Art der Befestigung oder die erforderliche Bearbeitung des Türblatts beziehungsweise der Zarge kann darüber entscheiden, ob eine Änderung noch von den geltenden Vorgaben abgedeckt ist.
Hinzu kommt, dass zwischen Änderungen an bereits eingebauten Brandschutztüren und Änderungen unterschieden werden muss, die nur bei der Herstellung des Feuerschutzabschlusses vorgesehen sind. Bauteile oder Ausstattungen, die bei der Herstellung einer Brandschutztür eingebaut werden dürfen, können daher nicht zwangsläufig später an einer vorhandenen Tür nachgerüstet werden.
Im Folgenden betrachten wir deshalb die in der Praxis häufigsten Änderungen einzeln und erklären, unter welchen Voraussetzungen eine Nachrüstung möglich sein kann und welche Einschränkungen dabei zu beachten sind.
Unterschiede zwischen der DIBt-Mitteilung von 1995 und dem modifizierten Zulassungsverfahren
Die beiden DIBt-Mitteilungen unterscheiden sich nicht nur hinsichtlich ihres Anwendungszeitraums. Ein wesentlicher Unterschied besteht darin, wie die zulässigen Änderungen auf den jeweiligen Feuerschutzabschluss angewendet werden.
Die DIBt-Mitteilung „Änderungen bei Feuerschutzabschlüssen“, Fassung Juni 1995, enthält einen allgemeinen Katalog von Änderungen und Ergänzungen. Dabei wird zwischen Änderungen unterschieden, die an bereits hergestellten Feuerschutzabschlüssen vorgenommen werden dürfen, und solchen, die ausschließlich bei der Herstellung vorgesehen sind.
Mit dem modifizierten Zulassungsverfahren wurde dieses Prinzip verändert. Die DIBt-Mitteilung vom 01.12.2009 enthält zwar ebenfalls einen Katalog möglicher Änderungen und Ergänzungen. Dieser gilt jedoch nicht automatisch vollständig für jeden Feuerschutzabschluss. Die für das jeweilige Türsystem vorgesehenen Änderungen werden ausgewählt und als Anlage Bestandteil der konkreten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. Für Änderungen am Einbauort ist daher entscheidend, welche Maßnahmen in der Anlage der jeweiligen Zulassung tatsächlich aufgeführt sind.
Darüber hinaus unterscheiden sich die beiden Mitteilungen auch bei einzelnen Änderungsmöglichkeiten. Maßnahmen, die nach der Fassung von 1995 grundsätzlich als nachträgliche Änderung vorgesehen waren, wurden nicht in gleicher Form in den allgemeinen Änderungskatalog des modifizierten Zulassungsverfahrens übernommen. Dazu gehören beispielsweise der Einbau eines geeigneten elektrischen Türöffners sowie bestimmte Eingriffe im Zusammenhang mit zusätzlichen Verriegelungen. Die nachfolgende Gegenüberstellung zeigt deshalb zunächst die grundlegenden Unterschiede der beiden Verfahren. Die Voraussetzungen für einzelne Nachrüstungen betrachten wir anschließend gesondert.
DIBt-Mitteilung 1995 und modifiziertes Zulassungsverfahren im Vergleich
| Merkmal | DIBt-Mitteilung 1995 | Modifiziertes Zulassungsverfahren |
| Grundlage | „Änderungen bei Feuerschutzabschlüssen“, Fassung Juni 1995 | „Zulässige Änderungen und Ergänzungen an Feuerschutzabschlüssen und Feuerschutzabschlüssen mit Rauchschutzeigenschaften im modifizierten Zulassungsverfahren“, Stand 01.12.2009 |
| Anwendung | weiterhin für bestehende ältere Zulassungen | für ab 01.01.2010 erteilte Zulassungen |
| Typische Zulassungsnummern | Z-6.11-xxxx bis Z-6.18-xxxx Z-6.41-xxxx Z-6.42-xxxx | Z-6.20-xxxx |
| Grundprinzip | allgemeiner Katalog zulässiger Änderungen und Ergänzungen | Änderungsmöglichkeiten werden auf den jeweiligen Feuerschutzabschluss abgestimmt |
| Änderungen an bereits hergestellten Türen | in einem eigenen Abschnitt der DIBt-Mitteilung aufgeführt | nur zulässig, wenn die jeweilige Änderung für den konkreten Feuerschutzabschluss in der Zulassungsanlage vorgesehen ist |
| Änderungen bei der Herstellung | gesondert von nachträglichen Änderungen aufgeführt | ebenfalls gesondert vorgesehen und auf den jeweiligen Feuerschutzabschluss abgestimmt |
| Elektrischer Türöffner | als mögliche Änderung bei bereits hergestellten Feuerschutzabschlüssen aufgeführt | nicht als allgemeine nachträgliche Änderungsmöglichkeit in den Katalog von 2009 übernommen |
| Zusätzliches Riegelschloss, Motor- oder Blockschloss | als Änderung bei der Herstellung aufgeführt | nicht in gleicher Form in den allgemeinen Katalog von 2009 übernommen |
| Prüfung bei einer Nachrüstung | Voraussetzungen der DIBt-Mitteilung von 1995 und des vorhandenen Feuerschutzabschlusses prüfen | konkrete Zulassung einschließlich der Anlage „Zulässige Änderungen und Ergänzungen“ prüfen |
Der entscheidende Unterschied für die Praxis lautet damit: Bei einer Brandschutztür im modifizierten Zulassungsverfahren darf aus dem allgemeinen DIBt-Katalog von 2009 nicht abgeleitet werden, dass jede dort beschriebene Änderung automatisch ausgeführt werden darf. Maßgeblich bleibt die Anlage der konkreten Zulassung. Bei älteren Zulassungen bildet dagegen die DIBt-Mitteilung von 1995 die zentrale Grundlage für die Beurteilung der dort beschriebenen nachträglichen Änderungen.
Die einzelnen Änderungsmöglichkeiten – vom Schlosstausch über Magnetkontakte und elektrische Türöffner bis zur Feststellanlage – müssen dennoch jeweils separat betrachtet werden. Denn häufig entscheiden technische Details der Ausführung darüber, ob eine Nachrüstung zulässig ist.
Schloss an einer Brandschutztür austauschen
Der Austausch eines vorhandenen Schlosses gehört zu den Änderungen, die an einer bereits eingebauten Brandschutztür grundsätzlich möglich sein können. So können zum Beispiel Einsteckschlösser ohne Panikfunktion problemlos gegen Einsteckschlösser mit Panikfunktion ausgetauscht werden. Entscheidend ist jedoch, dass durch den Schlosstausch keine zusätzlichen Veränderungen an der Konstruktion der Tür erforderlich werden.
Nach den DIBt-Regelungen kann ein vorhandenes Schloss gegen ein geeignetes, selbstverriegelndes Schloss mit Falle ausgetauscht werden, wenn die vorhandene Schlosstasche verwendet werden kann. Änderungen am Türblatt oder am Schließblech dürfen hierfür nicht erforderlich sein. Im modifizierten Zulassungsverfahren müssen außerdem die vorhandenen Verriegelungspunkte beibehalten werden. Bei Brandschutztüren mit Z-6.20-Zulassung muss die Möglichkeit des Schlosstausches zudem in der Anlage der konkreten Zulassung enthalten sein.
Problematisch wird ein Schlosstausch insbesondere dann, wenn die vorhandene Schlosstasche vergrößert, das Türblatt ausgefräst oder das Schließblech beziehungsweise die Zarge für das neue Schloss verändert werden müsste. Ein passendes Schloss ist deshalb nicht allein anhand seiner Abmessungen auszuwählen. Vor dem Austausch muss geprüft werden, ob Schloss und erforderliche Montage von den Vorgaben der Brandschutztür abgedeckt sind.
Motorschlösser können nachträglich nur ausgerüstet werden, wenn ein Kabelübergang vom Türblatt zur Zarge bereits vorhanden ist. Alternativ darf das Kabel auch auf dem Türblatt in einem Kabelkanal verlegt werden. Eine Bohrung bis 10 mm vom Türblatt in die Schlosstasche ist bei einer Kabelführung auf dem Türblatt der Brandschutztür zulässig.
Magnetkontakte an einer Brandschutztür nachrüsten
Magnetkontakte beziehungsweise Reedkontakte können zur Überwachung des Öffnungs- und Schließzustandes einer Brandschutztür eingesetzt werden. Der Zustand der Tür kann damit beispielsweise an eine Einbruchmeldeanlage oder ein Zutrittskontrollsystem weitergegeben werden.
Eine nachträgliche Montage solcher Kontakte ist grundsätzlich möglich, wenn die Kontakte auf der Oberfläche von Türblatt und Zarge angebracht werden und hierfür keine zusätzlichen Aussparungen in der Brandschutztür erforderlich sind.
Bei Brandschutztüren mit Z-6.20-Zulassung muss zusätzlich geprüft werden, ob die entsprechende Änderung in der Anlage der konkreten Zulassung aufgeführt ist. Die Ausführung ist außerdem mit dem Antragsteller der Zulassung beziehungsweise dem Hersteller abzustimmen.
Riegelschaltkontakte nachrüsten
Riegelkontakte (Schließblechkontakte) überwachen den Verschluss einer Brandschutztür und werden in der Schlossfalle am Schließblech montiert. Bei einer nachträglichen Installation ist entscheidend, wie der Kontakt eingebaut wird. Sie können nur dann nachträglich eingebaut werden, wenn das Schließblech für eine Montage vorbereitet wurde. Bei ausgestanzten Schließmulden in Stahlzargen ist eine Nachrüstung nicht zulässig.
Bei Z-6.20-Zulassungen muss zusätzlich geprüft werden, ob die entsprechende Änderung in der Zulassungsanlage der Brandschutztür aufgeführt ist.
Kabel an einer Brandschutztür nachträglich verlegen
Für Magnetkontakte, elektrische Schlösser oder andere Komponenten kann eine nachträgliche Leitungsführung erforderlich werden. Auch hierfür unterscheiden die DIBt-Regelungen zwischen einer Kabelverlegung auf dem Türblatt und einer innerhalb der Türkonstruktion verlaufenden Leitung.
Eine nachträgliche Kabelverlegung auf dem Türblatt kann unter den dafür vorgesehenen Bedingungen zulässig sein. Im modifizierten Zulassungsverfahren ist darüber hinaus eine Bohrung von der Türkante oder einer Türblattoberfläche bis in die Schlosstasche mit einem Durchmesser von maximal 10 mm beschrieben. Voraussetzung ist wiederum, dass diese Änderung Bestandteil der konkreten Zulassungsanlage ist.
Davon zu unterscheiden ist eine innerhalb des Türblattes verlaufende Verkabelung. Solche Kabelkanäle beziehungsweise Kabelzuführungen innerhalb des Türblattes sind grundsätzlich bereits bei der Herstellung der Brandschutztür vorzusehen. Eine vorhandene Brandschutztür darf daher nicht beliebig durchbohrt oder mit nachträglichen Kabelkanälen innerhalb des Türblattes versehen werden.
Elektro-Türöffner nachrüsten
Ein elektrischer Türöffner (E-Öffner) kann an einer bereits eingebauten Brandschutztür nicht beliebig nachgerüstet werden. Entscheidend ist, ob der Feuerschutzabschluss bereits bei der Herstellung für den Einbau eines Elektro-Türöffners entsprechend vorgerichtet wurde.
Die DIBt-Mitteilung von 1995 führt geeignete elektrische Türöffner bei den Änderungen auf, die bei der Herstellung eines Feuerschutzabschlusses vorgesehen werden können. Daraus ergibt sich keine allgemeine Erlaubnis, eine vorhandene Brandschutztür nachträglich für einen Elektro-Türöffner zu bearbeiten. Ist die Tür beziehungsweise Zarge jedoch bereits werkseitig für einen Elektro-Türöffner vorgerichtet, kann ein dafür geeigneter Arbeitsstrom-Türöffner eingesetzt werden.
Bei Brandschutztüren mit Z-6.20-Zulassung muss zusätzlich geprüft werden, ob die konkrete Zulassung beziehungsweise deren Anlage eine entsprechende Ausführung vorsieht. Die Möglichkeit zur Verwendung eines Elektro-Türöffners ist bei entsprechend ausgeführten Türsystemen regelmäßig Bestandteil der Zulassung. Dennoch sollte dies vor dem Einbau anhand der Unterlagen des konkreten Feuerschutzabschlusses überprüft werden.
Nicht zulässig ist es, aus der grundsätzlichen Möglichkeit eines Elektro-Türöffners abzuleiten, dass eine vorhandene Zarge nachträglich entsprechend angepasst werden darf. Muss für den Einbau beispielsweise ein Ausschnitt neu hergestellt, ein vorhandener Zargenkasten vergrößert oder die Zarge ausgefräst werden, handelt es sich um einen Eingriff in die zugelassene Konstruktion. Fehlt die erforderliche werkseitige Vorrichtung, kann ein Elektro-Türöffner daher nicht allein aufgrund seiner mechanischen Einbaubarkeit nachgerüstet werden.
Wichtig: Durch diese Korrektur müssen wir später auch zwei frühere Stellen im Artikel anpassen: die Passage unter „Brandschutztüren mit Zulassungen vor 2010“ und die Zeile „Elektrischer Türöffner“ in der Vergleichstabelle. Dort steht momentan ebenfalls noch, dass der E-Öffner nach der 1995er Mitteilung an bereits hergestellten Feuerschutzabschlüssen nachgerüstet werden könne. Diese drei Stellen sollten wir gemeinsam korrigieren, damit der Beitrag widerspruchsfrei ist.
Motorschloss und elektrische Verriegelungen nachrüsten
Bei Motorschlössern und anderen elektrischen Verriegelungen ist zwischen dem eigentlichen Schloss und der dafür notwendigen elektrischen Versorgung zu unterscheiden. Selbst wenn ein Schloss mechanisch in die vorhandene Schlosstasche passt, kann die erforderliche Kabelzuführung eine zulässige Nachrüstung verhindern.
Die DIBt-Mitteilung von 1995 nennt zusätzliche Riegelschlösser, beispielsweise Motor- oder Blockschlösser, bei den Änderungen, die bei der Herstellung eines Feuerschutzabschlusses ausgeführt werden können. Daraus ergibt sich gerade keine allgemeine Erlaubnis zur nachträglichen Montage an einer bereits eingebauten Brandschutztür.
Besonders problematisch ist eine nachträgliche innenliegende Kabelzuführung durch das Türblatt. Ist diese nicht bereits bei der Herstellung vorgesehen worden, kann sie in der Regel nicht einfach nachträglich hergestellt werden. Je nach Schloss und Zulassung kann dagegen eine auf dem Türblatt geführte Leitung beziehungsweise die dafür ausdrücklich vorgesehene Bohrung bis zur Schlosstasche eine Lösung darstellen.
Bei elektrischen Verriegelungen muss deshalb immer das gesamte System aus Schloss, Verriegelungspunkten, Kabelzuführung und erforderlichen Eingriffen in die Türkonstruktion beurteilt werden.
Türschließer und Feststellanlagen nachrüsten
Brandschutztüren müssen im Brandfall selbstständig schließen. Soll eine Tür im normalen Gebäudebetrieb dennoch offengehalten werden, kann hierfür eine zugelassene Feststellanlage eingesetzt werden. Eine solche Anlage besteht nicht nur aus einer Feststellvorrichtung, sondern unter anderem auch aus der erforderlichen Auslöse- und Branddetektionstechnik.
Ob ein Türschließer beziehungsweise eine Feststellanlage nachträglich montiert werden kann, hängt wesentlich von der vorhandenen Türkonstruktion ab. Bei geeigneten Türen kann beispielsweise die Nachrüstung eines aufliegenden Türschließers möglich sein. Insbesondere bei Stahl-Brandschutztüren ist jedoch zu prüfen, ob die erforderlichen Befestigungs- beziehungsweise Verstärkungspunkte für den Türschließer vorhanden sind. Eine außen aufgebrachte Montageplatte ersetzt eine konstruktiv erforderliche Verstärkung im Türblatt nicht automatisch.
Auch die Befestigung eines Haftmagneten an der Brandschutztür ist nicht beliebig möglich. Im modifizierten Zulassungsverfahren dürfen Ankerplatten für Haftmagnete am Einbauort nur an den dafür bereits vorgesehenen Befestigungspunkten angebracht werden. Verdeckte Türschließer lassen sich an einer bestehenden Tür in der Regel nicht einfach nachrüsten, da hierfür erhebliche Eingriffe in Türblatt oder Zarge erforderlich wären.
Neben der Zulassung der Brandschutztür müssen bei einer Feststellanlage außerdem die Vorgaben und der Verwendbarkeitsnachweis der Feststellanlage selbst berücksichtigt werden.
Panikbeschläge, Panikstangen und Drückergarnituren ändern
Auch bei Panikbeschlägen und Drückergarnituren ist entscheidend, welche Befestigungsmöglichkeiten an der vorhandenen Brandschutztür vorgesehen sind.
Die DIBt-Mitteilung von 1995 ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen das nachträgliche Anbringen geeigneter Panikstangengriffe, wenn nach Angaben des Türherstellers geeignete Befestigungspunkte vorhanden sind. Zusätzliche Verstärkungen oder Befestigungspunkte, die erst durch Eingriffe in das Türblatt geschaffen werden müssten, können dagegen nicht ohne Weiteres nachträglich hergestellt werden.
Bei Brandschutztüren im modifizierten Zulassungsverfahren muss wiederum die konkrete Zulassungsanlage geprüft werden. Gerade bei Türen in Flucht- und Rettungswegen kommt hinzu, dass nicht nur der Brandschutz berücksichtigt werden muss. Schloss, Beschlag und Betätigung müssen auch die für die jeweilige Tür erforderliche Fluchttürfunktion gewährleisten.
Eine vorhandene Drückergarnitur oder ein Panikbeschlag sollte daher nicht allein deshalb ausgetauscht werden, weil ein neuer Beschlag mechanisch auf die Tür passt. Entscheidend ist die Eignung des gesamten Beschlagsystems für den vorhandenen Feuerschutzabschluss und gegebenenfalls die erforderliche Fluchttürfunktion.
Türspion in eine Brandschutztür einbauen
Ein optischer Türspion gehört zu den wenigen Änderungen, für die die DIBt-Regelungen ausdrücklich eine nachträgliche Öffnung im Türblatt vorsehen.
Sowohl die ältere Regelung als auch das modifizierte Zulassungsverfahren sehen unter bestimmten Voraussetzungen den Einbau eines geeigneten optischen Spions vor. Im Änderungskatalog von 2009 ist hierfür bei Feuerschutzabschlüssen eine Bohrung mit einem Durchmesser von maximal 15 mm vorgesehen.
Bei einer Z-6.20-Zulassung gilt jedoch auch hier: Die grundsätzlich vom DIBt beschriebene Möglichkeit reicht nicht aus. Der Einbau des Türspions muss in der Anlage der konkreten Zulassung als zulässige Änderung enthalten sein.
Andere oder größere Öffnungen im Türblatt lassen sich daraus nicht ableiten. Die ausdrücklich zugelassene Bohrung für einen Türspion ist daher kein allgemeiner Nachweis dafür, dass beliebige Durchdringungen einer Brandschutztür zulässig wären.
Trittbleche, Kantenschutz und Hinweisschilder anbringen
Auch nachträglich angebrachte Bleche, Schutzleisten und Schilder können die Ausführung einer Brandschutztür verändern. Das DIBt lässt solche Ergänzungen jedoch unter bestimmten Voraussetzungen zu.
Hinweisschilder können grundsätzlich auf dem Türblatt angebracht werden. Darüber hinaus können beispielsweise Tritt- oder Kantenschutzbleche zulässig sein. Für aufgeklebte oder aufgeschraubte Blechstreifen sehen die DIBt-Regelungen begrenzte Abmessungen vor; der Änderungskatalog des modifizierten Zulassungsverfahrens nennt hierfür eine Breite beziehungsweise Höhe von bis zu etwa 250 mm und eine Blechdicke von maximal 1,5 mm.
Entscheidend sind auch hier die vorgesehene Befestigung und die konkrete Zulassung. Aus der Möglichkeit, ein Schutzblech anzubringen, kann nicht abgeleitet werden, dass großflächige Verkleidungen oder beliebige zusätzliche Bauteile auf einer Brandschutztür montiert werden dürfen.
Gerade bei Schutzblechen sollte außerdem darauf geachtet werden, dass keine für die Funktion der Tür erforderlichen Bauteile, Kennzeichnungen oder Bereiche beeinträchtigt werden. Bei Z-6.20-Zulassungen ist zusätzlich zu prüfen, ob die jeweilige Ergänzung in der Zulassungsanlage vorgesehen ist.
Welche Änderungen an Brandschutztüren sind nicht zulässig?
Nicht jede nachträgliche Veränderung an einer Brandschutztür ist durch die DIBt-Regelungen abgedeckt. Besonders kritisch sind Eingriffe, durch die Türblatt, Zarge oder andere Bestandteile der geprüften Konstruktion verändert werden. Entscheidend ist dabei nicht allein, ob eine Änderung technisch ausgeführt werden kann. Sie muss durch die für den jeweiligen Feuerschutzabschluss geltenden Vorgaben auch tatsächlich zulässig sein.
Änderungen, die über den vorgesehenen Änderungsumfang hinausgehen, dürfen deshalb nicht ohne einen entsprechenden Nachweis ausgeführt werden. Dies betrifft insbesondere Arbeiten, bei denen zusätzliche Ausschnitte, Fräsungen, Bohrungen oder Schweißarbeiten an der Brandschutztür erforderlich werden.
Typische Beispiele für problematische oder nicht ohne Weiteres zulässige Veränderungen sind:
- Vergrößern oder Herstellen von Ausschnitten im Türblatt, beispielsweise für Schlösser, elektrische Komponenten oder andere Einbauteile,
- nachträgliches Bearbeiten der Zarge oder des Schließbereichs, wenn dafür vorhandene Ausschnitte verändert, vergrößert oder neu hergestellt werden müssen,
- Fräs- und Schleifarbeiten an Türblatt oder Zarge, die in die geprüfte Konstruktion eingreifen,
- Schweißarbeiten an Türblatt, Zarge, Türbändern oder anderen Bauteilen, sofern diese nicht ausdrücklich durch den jeweiligen Verwendbarkeitsnachweis abgedeckt sind,
- nachträgliche innenliegende Kabelkanäle oder Leitungsführungen im Türblatt, wenn diese bereits bei der Herstellung hätten vorgesehen werden müssen,
- zusätzliche Befestigungspunkte oder Verstärkungen, die für Türschließer, Panikbeschläge, Haftmagnete oder andere Komponenten benötigt werden, aber an der vorhandenen Tür nicht vorgesehen sind,
- Änderungen an Verriegelungspunkten oder am Schließblech, wenn diese für den Einbau eines anderen Schlosses oder einer elektrischen Verriegelung erforderlich werden.
Ein gutes Beispiel ist der Austausch eines Schlosses. Ist ein geeignetes Schloss vorhanden, das in die bestehende Schlosstasche eingebaut werden kann und keine Änderungen am Türblatt oder Schließblech erfordert, kann ein Austausch zulässig sein. Muss dagegen die Schlosstasche vergrößert oder der Schließbereich der Zarge für das neue Schloss bearbeitet werden, handelt es sich um einen wesentlich weitergehenden Eingriff.
Ähnliches gilt für elektrische Türöffner, Riegelschaltkontakte oder Zutrittskontrollsysteme. Gerade bei Stahl-Brandschutztüren sind die Ausschnitte für Falle und Riegel häufig Bestandteil der konstruktiven Ausführung der Zarge. Dass sich ein elektrischer Türöffner technisch in diesen Bereich einbauen ließe, bedeutet daher nicht, dass die Zarge dafür nachträglich ausgeschnitten, gefräst oder anderweitig verändert werden darf.
Auch Reparaturen dürfen nicht mit beliebigen handwerklichen Methoden durchgeführt werden. Ein beschädigtes Türband darf beispielsweise nicht allein deshalb angeschweißt werden, weil sich die Tür dadurch mechanisch wieder benutzen lässt. Entscheidend ist auch bei einer Reparatur, ob die ausgeführte Maßnahme für den vorhandenen Feuerschutzabschluss zulässig ist.
Besondere Vorsicht ist außerdem beim Kürzen von Brandschutztüren erforderlich. Ob und in welchem Umfang ein Türblatt gekürzt werden darf, hängt von der jeweiligen Türkonstruktion und deren Verwendbarkeitsnachweis ab. Eine allgemeine Erlaubnis, Brandschutztüren beispielsweise zur Anpassung an einen neuen Bodenaufbau einfach zu kürzen, gibt es nicht.
Für die Praxis ergibt sich daraus eine wichtige Grundregel: Je stärker eine geplante Änderung in die ursprüngliche Konstruktion von Türblatt oder Zarge eingreift, desto wichtiger ist die Prüfung vor Beginn der Arbeiten. Was nicht ausdrücklich durch die für die Brandschutztür geltenden Vorgaben abgedeckt ist, sollte nicht allein aufgrund einer technisch möglichen Ausführung verändert werden.
Wurden solche Veränderungen bereits vorgenommen, muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Brandschutztür noch der zugelassenen Ausführung entspricht, ob eine zulässige Wiederherstellung möglich ist oder ob weitergehende Maßnahmen erforderlich werden.
Wer darf Änderungen an Brandschutztüren durchführen?

Die DIBt-Mitteilungen zu zulässigen Änderungen an Feuerschutzabschlüssen legen in erster Linie fest, welche Änderungen unter welchen Voraussetzungen möglich sind. Eine allgemeine Vorgabe, dass sämtliche dort beschriebenen Änderungen ausschließlich durch einen bestimmten Personenkreis oder ausschließlich durch den Hersteller der Brandschutztür ausgeführt werden dürfen, enthalten sie nicht.
Daraus sollte jedoch nicht abgeleitet werden, dass Änderungen an Brandschutztüren ohne entsprechende Fachkenntnisse vorgenommen werden können. Bereits kleine Abweichungen bei der Ausführung können dazu führen, dass eine Änderung nicht mehr den Vorgaben des jeweiligen Verwendbarkeitsnachweises entspricht.
Bei Brandschutztüren im modifizierten Zulassungsverfahren dürfen Änderungen an bereits hergestellten und eingebauten Feuerschutzabschlüssen nur durchgeführt werden, wenn die betreffende Änderung in der Anlage zur jeweiligen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung aufgeführt ist und die Ausführung mit dem Antragsteller der Zulassung beziehungsweise dem Hersteller abgestimmt wurde.
Aus diesem Grund sollten nachträgliche Änderungen an Brandschutztüren durch einen Fachbetrieb und sachkundige Personen ausgeführt werden. Vor Beginn der Arbeiten sollte geprüft werden, ob die geplante Änderung für den vorhandenen Feuerschutzabschluss zulässig ist und welche Bedingungen bei der Ausführung eingehalten werden müssen. Ebenso wichtig ist eine nachvollziehbare Dokumentation der vorgenommenen Arbeiten. Damit lässt sich auch zu einem späteren Zeitpunkt feststellen, welche Komponenten eingebaut und auf welcher Grundlage die Änderungen vorgenommen wurden. Die fachgerechte Ausführung sollte entsprechend bestätigt werden.
Bei bestimmten Nachrüstungen gelten darüber hinaus zusätzliche Anforderungen an die ausführenden Personen. Ein wichtiges Beispiel sind elektromechanische Feststellanlagen. Arbeiten an diesen Anlagen dürfen nicht mit einer gewöhnlichen Änderung an einem Beschlag gleichgesetzt werden. Für Errichtung, Änderungen und Prüfung sind die Vorgaben des jeweiligen Verwendbarkeitsnachweises der Feststellanlage sowie die einschlägigen technischen Regelwerke zu beachten. Entsprechende Arbeiten werden von dafür qualifizierten beziehungsweise vom jeweiligen Systemhersteller geschulten Fachkräften durchgeführt. Nach der Nachrüstung von Komponenten einer Feststellanlage ist außerdem die vorgeschriebene Abnahmeprüfung durchzuführen.
Dies ist auch bei der Nachrüstung von Drehtürantrieben an Feuer- und Rauchschutzabschlüssen zu berücksichtigen. Wird ein solcher Antrieb an einer Brandschutz- oder Rauchschutztür eingesetzt und übernimmt das System eine Feststellfunktion, müssen die Anforderungen der zugehörigen Feststellanlage einschließlich der erforderlichen Abnahme berücksichtigt werden.
Besondere Anforderungen bestehen ebenfalls bei elektrischen Verriegelungen von Fluchttürsteuerungen an Brandschutztüren in Flucht- und Rettungswegen. Hier sind neben der Zulässigkeit der Änderung an der Brandschutztür die Anforderungen der Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen (EltVTR) zu berücksichtigen. Entsprechende Arbeiten und Prüfungen erfordern die dafür notwendige Sachkunde.
Für Betreiber ergibt sich daraus eine einfache Empfehlung: Änderungen an Brandschutztüren und Rauchschutztüren sollten grundsätzlich von einem Fachbetrieb ausgeführt werden, der sowohl die jeweilige Türkonstruktion als auch die zusätzlich eingebauten Systeme fachlich beurteilen kann. Bei elektrischen Verriegelungen, Feststellanlagen oder Türantrieben muss zusätzlich darauf geachtet werden, dass die für das jeweilige System erforderlichen Qualifikationen und Herstellernachweise vorhanden sind.
Als Fachbetrieb führen wir solche Änderungen und Nachrüstungen selbst aus. Da wir Feuerschutzabschlüsse auch in Lizenz produzieren, sind wir Mitglied der Überwachungsgemeinschaft für Feuerschutz und des ift Rosenheim und stehen im fachlichen Austausch mit Herstellern und Experten. Unsere Mitarbeiter verfügen darüber hinaus über Zertifizierungen verschiedener Hersteller, unter anderem für die Montage, Inbetriebnahme und Wartung von Feststellanlagen, Drehtürantrieben und elektrischen Türverriegelungen. Dadurch können wir bereits vor einer geplanten Änderung prüfen, welche Nachrüstung an der vorhandenen Brandschutztür möglich ist und welche Vorgaben bei der Ausführung berücksichtigt werden müssen.
Was tun, wenn die Brandschutztür bereits verändert wurde?
Wurde eine Brandschutztür bereits nachträglich verändert, sollte zunächst geklärt werden, ob die ausgeführte Änderung für den vorhandenen Feuerschutzabschluss überhaupt zulässig war. Allein die Tatsache, dass die Tür weiterhin funktioniert oder die nachgerüstete Komponente technisch einwandfrei arbeitet, reicht für diese Beurteilung nicht aus.
Der erste Schritt ist die eindeutige Identifikation der Brandschutztür anhand ihres Kennzeichnungsschildes. Zulassungsnummer und Herstellungsjahr geben wichtige Hinweise darauf, um welchen Feuerschutzabschluss es sich handelt und welche DIBt-Regelung für die Beurteilung der Änderung heranzuziehen ist. Anschließend muss die zugehörige Zulassung einschließlich der darin enthaltenen Vorgaben für Änderungen geprüft werden. Bei Brandschutztüren im modifizierten Zulassungsverfahren ist insbesondere die Anlage mit den für den konkreten Feuerschutzabschluss zulässigen Änderungen maßgeblich.
Wurde die Änderung fachgerecht durch einen Fachbetrieb ausgeführt, sollte hierzu eine nachvollziehbare Dokumentation vorhanden sein. Daraus sollte hervorgehen, welche Änderung vorgenommen wurde, welche Komponenten verwendet wurden und welcher Betrieb die Arbeiten ausgeführt hat. Dadurch bleibt auch nachvollziehbar, wer für die fachgerechte Ausführung und die damit verbundene Gewährleistung verantwortlich ist.
Fehlen entsprechende Unterlagen oder lässt sich die Grundlage einer bereits vorgenommenen Änderung nicht mehr nachvollziehen, sollte insbesondere bei Brandschutztüren im modifizierten Zulassungsverfahren der Zulassungsinhaber beziehungsweise Hersteller einbezogen werden. Gemeinsam kann geklärt werden, ob die vorhandene Ausführung durch die Zulassung und deren Anlage abgedeckt ist beziehungsweise ob die ausgeführte Änderung für den betreffenden Feuerschutzabschluss freigegeben wurde.
Stellt sich bei der Prüfung heraus, dass die vorgenommene Änderung nicht zulässig ist, muss im nächsten Schritt geklärt werden, ob der ursprüngliche zulassungskonforme Zustand fachgerecht wiederhergestellt werden kann. Das ist jedoch nicht bei jedem Eingriff möglich. Insbesondere nachträgliche Fräs- oder Schweißarbeiten an brandschutztechnisch relevanten Bestandteilen können die Konstruktion dauerhaft verändern. Ist eine zulassungskonforme Wiederherstellung nicht möglich oder durch entsprechende Nachweise nicht abgedeckt, kann der Austausch des betroffenen Feuerschutzabschlusses erforderlich werden.
Deshalb sollte eine bereits veränderte Brandschutztür immer im konkreten Einzelfall beurteilt werden. Entscheidend sind die vorhandene Türkonstruktion, ihre Zulassung, die tatsächlich vorgenommene Änderung und die Möglichkeit einer fachgerechten Wiederherstellung.
Gerne unterstützen wir Sie bei dieser Beurteilung. Im Rahmen eines Vor-Ort-Termins können wir die vorhandene Brandschutztür und die vorgenommenen Änderungen prüfen, die verfügbaren Unterlagen bewerten und klären, ob eine zulassungskonforme Wiederherstellung möglich ist. Unser Ziel ist dabei, eine technisch und wirtschaftlich sinnvolle Lösung zu finden und einen vollständigen Austausch der Brandschutztür zu vermeiden, sofern eine fachgerechte Wiederherstellung möglich und zulässig ist.
Fazit – erst Zulassung prüfen, dann Brandschutztür verändern
Nachträgliche Änderungen an Brandschutztüren sind möglich – allerdings nur innerhalb klar definierter Grenzen. Welche Änderungen zulässig sind, hängt von der jeweiligen Brandschutztür, ihrer Zulassung und den dafür geltenden Vorgaben ab. Eine technisch mögliche Nachrüstung ist deshalb nicht automatisch auch eine zulässige Änderung.
Vor jeder Veränderung sollte die Brandschutztür zunächst anhand des Kennzeichnungsschildes eindeutig identifiziert und anschließend geprüft werden, welche Änderungen für den konkreten Feuerschutzabschluss vorgesehen sind. Besonders bei Eingriffen in Türblatt oder Zarge sowie bei der Nachrüstung elektrischer Komponenten sollte die Zulässigkeit vor Beginn der Arbeiten geklärt werden.
Werden Änderungen fachgerecht ausgeführt und nachvollziehbar dokumentiert, lassen sich viele Brandschutztüren an veränderte Anforderungen anpassen, ohne die zugelassene Konstruktion unzulässig zu verändern.
Quellen und fachliche Grundlagen
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt):
Änderungen bei Feuerschutzabschlüssen, Fassung Juni 1995.
Die Mitteilung gilt weiterhin für Feuerschutzabschlüsse, deren allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach dem damaligen Zulassungsverfahren erteilt wurde.
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt):
Zulässige Änderungen und Ergänzungen an Feuerschutzabschlüssen und Feuerschutzabschlüssen mit Rauchschutzeigenschaften im modifizierten Zulassungsverfahren, Stand 01.12.2009.
Die überarbeitete Regelung gilt für die ab dem 01.01.2010 erteilten Zulassungen und wird als Anlage Bestandteil der jeweiligen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.
Über den Autor

Marcus Zelenka
Inhaber und Geschäftsführer der Zelenka Brandschutztechnik GmbH
Marcus Zelenka ist seit rund 20 Jahren im vorbeugenden baulichen Brandschutz tätig. Als Inhaber und Geschäftsführer der Zelenka Brandschutztechnik GmbH beschäftigt er sich unter anderem mit der Herstellung, Montage, Wartung, Instandsetzung und Nachrüstung von Brand- und Rauchschutztüren. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die fachliche Beurteilung bestehender Feuerschutzabschlüsse und der Möglichkeiten, diese im Rahmen der jeweiligen Zulassung an veränderte Anforderungen anzupassen.